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Die Überprüfung von Straßenbäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss in der Regel zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, mittels äußerer Sichtprüfung erfolgen. Eine eingehende Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Eine Pflicht zur Kontrolle mittels Hubsteigers zur Erkennung der Massaria-Krankheit besteht nicht generell, sondern nur, wenn eine Massaria-Erkrankung des Baumes bekannt war, da eine solche Pflicht aus fiskalischen Gründen nicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |