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Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 2 LuftSiG, § 1 LuftSiGebV i.V.m. Nr. 2 der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis). Die Erhebung dieser Gebühren verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) oder die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, da es an einem grenzüberschreitenden Element fehlt und Sicherheitskontrollen keine Ausübung von Verkehrsrechten darstellen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |