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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung für eine Test- und Präsentationsstrecke kann das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegen, soweit der Betrieb der Anlage betroffen ist, während das private Interesse des Genehmigungsinhabers überwiegen kann, soweit die Genehmigung die Errichtung der Anlage gestattet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |