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Eine Fahrtenbuchauflage kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine verspätete Anhörung des Halters schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war. Für den Zugang eines formlos übermittelten Zeugenfragebogens trägt die Behörde die volle Beweislast; eine Zugangsvermutung nach VwZG oder VwVfG greift hier nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |