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1. In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grundsätzlich gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen. 2. Die Bestimmung der Rahmengebühr § 14 RVG ist zunächst dem Rechtsanwalt vorbehalten; sie ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten unbillig ist, also sie um mehr als 20 % über der vom erstattungspflichtigen Dritten als angemessen angesehenen Höhe der Gebühr liegt. (Leitsätze des Gerichts) |