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Der Beweis der Unfallmanipulation kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller bzw. der Fahrzeugführer in die Beschädigung des Fahrzeuges eingewilligt hat. Es genügt dabei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Dabei darf keine Addition einzelner Indizien erfolgen, sondern es muss die richterliche Überzeugungsbildung als eine Gesamtschau auf der Grundlage aller feststehender Indizien erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |