|
Für den Entschädigungsanspruch aus der Unfallversicherung sind nur diejenigen körperlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die fristgerecht als invaliditätsbegründend festgestellt worden sind. Der Versicherungsschutz ist zudem gemäß § 2 IV AUB 88 ausgeschlossen, wenn es sich um krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen handelt, deren organische Ursache mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen ist und die nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |