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Die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs tritt vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag eines anderen Verkehrsteilnehmers zurück, wenn dieser grob fahrlässig gegen ein Wendeverbot (Zeichen 272) verstößt. Der bei Grünlicht Anfahrende darf darauf vertrauen, dass der Querverkehr Rot hat und muss nicht mit seitlich in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugen rechnen. Ein Wendeverbot dient auch der Sicherheit der Rechtsabbieger des Querverkehrs, um unklare und gefahrträchtige Verkehrssituationen zu vermeiden, insbesondere wenn Lichtzeichenanlagen für linksabbiegenden und rechtsabbiegenden Querverkehr zeitgleich Grünlicht zeigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |