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Ist § 110 VVG anwendbar, darf der Geschädigte den Insolvenzverwalter ohne vorgeschaltetes insolvenzrechtliches Prüfungsverfahren unmittelbar in Anspruch nehmen, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. Die Anwendung des § 110 VVG setzt voraus, dass es sich um eine Haftpflichtversicherung i.S.d. §§ 100 ff, 110 VVG handelt, wobei die bloße Bezeichnung eines Vertrages als "Transportversicherung" nicht ausschlaggebend ist; entscheidend ist, ob nach dem Typ der Versicherung die Transportgefahr allein oder überwiegend Gegenstand der Versicherung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |