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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Betäubungsmitteln ist offensichtlich rechtmäßig, wenn nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Regelmäßig reicht bereits der einmalige Konsum einer harten Droge aus, um die Fahreignung zu verneinen. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |