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Eine Klausel in Allgemeinen Mietbedingungen, die bei grober Fahrlässigkeit des Mieters oder berechtigten Fahrers eine anteilige Haftung nach dem Grad des Verschuldens vorsieht, ist nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie der Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entspricht. Die Missachtung der Einfahrtshöhe eines Parkhauses durch den Fahrer eines Hochdach-Sprinters, trotz mehrfacher Hinweisschilder und offensichtlich geringer Durchfahrtshöhe, stellt grobe Fahrlässigkeit dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |