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Der Widerruf der Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung erweist sich bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als offensichtlich rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 FZV für die Zuteilung nicht mehr vorliegen. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 FZV ist in Frage gestellt, wenn der Betroffene wiederholt gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat, etwa durch unzureichendes Ausfüllen der Fahrzeugscheinhefte, fehlenden Versicherungsschutz oder wiederholtes Abhandenkommen der Hefte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |