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Verkehrsrechtliche Anordnungen bzw. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung. Ein Verkehrsteilnehmer kann die Verletzung eigener Rechte geltend machen, wenn die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO nicht gegeben sind oder seine eigenen Interessen nicht ermessensfehlerfrei abgewogen wurden. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Artenschutzes setzt eine Gefahrenlage voraus, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht und das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, wobei ein behördliches Einschreiten bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig ist; die konkrete Entscheidung muss jedoch ermessensfehlerfrei ergehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |