Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 10.04.2012: Zur Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Artenschutzgründen wegen Ermessensfehlers




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 10.04.2012 - 2 K 1352/11) hat entschieden:

   Verkehrsrechtliche Anordnungen bzw. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung. Ein Verkehrsteilnehmer kann die Verletzung eigener Rechte geltend machen, wenn die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO nicht gegeben sind oder seine eigenen Interessen nicht ermessensfehlerfrei abgewogen wurden. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Artenschutzes setzt eine Gefahrenlage voraus, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht und das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, wobei ein behördliches Einschreiten bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig ist; die konkrete Entscheidung muss jedoch ermessensfehlerfrei ergehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Anordnung des Beklagten betr. die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Landstraße 249 im Rurtal auf der Teilstrecke zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen auf 50 km/h durch Verkehrszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung in beiden Fahrtrichtungen wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat Erfolg.

Streitgegenstand des Verfahrens ist (nur) der in der Klageschrift vom 26. Juli 2011 formulierte Antrag zu 1., wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 27. März 2012, dort Seite 10 unten, ergibt. In der Beschränkung auf diesen Klageantrag sieht die Kammer, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, keine teilweise Klagerücknahme. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass dem in der Klageschrift vom 26. Juli 2011 formulierten Antrag zu 2. von vornherein keine selbständige Bedeutung habe beigemessen werden sollen, zumal die (bloße) Überwachung der Einhaltung der jeweils angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung als solche auch nicht selbständig anfechtbar sein dürfte.

Die Klage ist nach Maßgabe dieser Klarstellung als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei verkehrsrechtlichen Anordnungen bzw. Verkehrszeichen um Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung handelt, soweit sie - wie vorliegend - Gebote oder Verbote aussprechen.

Die Klägerin ist klagebefugt.

Die Klagebefugnis ist zu bejahen, wenn der jeweilige Kläger die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte - also nicht lediglich ideeller oder wirtschaftlicher Interessen - geltend machen kann. Die Klagebefugnis ist eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung, um so genannte Popularklagen auszuschließen. Ob die geltend gemachte Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

Die hier im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung stehende Bestimmung des § 45 Abs. 1, Abs. 1 a Nr. 4 a und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der Fassung der 44. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010, BGBl. I S. 1737, dient allerdings vom rechtlichen Ausgangspunkt her grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und ist nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner ausgerichtet. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann aber ausnahmsweise der Einzelne aus den Regelungen des § 45 StVO ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, soweit die von § 45 StVO geschützten Rechtsgüter und Interessen auch sein Individualinteresse erfassen. So kann ein Verkehrsteilnehmer als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO seien nicht gegeben. In solchen Fällen kann dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten zustehen,

Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann der jeweilige Kläger - weiter reicht die Klagebefugnis nicht - allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.

Die Klagefrist ist gewahrt.

Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt für den Verkehrsteilnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, DAR 2011, 39 ff.,

zu laufen, wenn der jeweilige Verkehrsteilnehmer erstmals auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht allerdings nicht etwa erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenübersieht. Wann die Klägerin, die in Heimbach ansässig ist, sich der hier streitbefangenen Geschwindigkeitsbeschränkung (durch Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) erstmals gegenübergesehen hat, ist nach der Datenlage nicht exakt feststellbar. Allerdings ist zu bedenken, dass nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten die offizielle Freigabe des in Rede stehenden neu ausgebauten Streckenabschnitts der L 249 am 8. September 2010 stattgefunden hatte. Das Ereignis, das letztlich zu dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin geführt hat, hatte am 27. Februar 2011 stattgefunden. Die vorliegende Klage gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ist am 27. Juli 2011 eingegangen, so dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in jedem Falle eingehalten ist.

Die Klage ist auch begründet.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer derartigen Verkehrsbeschränkung liegen vor (1). Allerdings ist die konkrete Entscheidung des Beklagten hier nicht ermessensfehlerfrei ergangen (2), so dass die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Landstraße 247 im Rurtal auf der Teilstrecke zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen auf 50 km/h aufgehoben werden muss.

(1) Die rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen sind gegeben.

Rechtlicher Maßstab für die durch das Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ist § 45 Abs. 1 und 9 StVO iVm § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben die Straßenverkehrsbehörden ferner nach § 45 Abs. 1 a Nr. 4 a StVO hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder des Biotopschutzes. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrsbeschränkungen durch Verkehrszeichen allerdings nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 der zuletzt genannten Vorschriften dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 45 Abs. 1 und Abs. 1 a StVO durch die Anfügung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht ersetzt worden; vielmehr hat § 45 Abs. 1 und Abs. 1 a StVO lediglich eine Modifizierung erfahren. Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs wie etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung setzt hiernach eine Gefahrenlage voraus, die - 1. - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - 2. - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier: Schutz bedrohter Vogelarten) erheblich übersteigt. In Bezug auf Beschränkungen des fließenden Verkehrs konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Regelungen des § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO,

Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung insbesondere in der Streckenführung, im Ausbauzustand der Strecke, in witterungsbedingten Einflüssen, in der jeweils anzutreffenden Verkehrsbelastung und in anderen örtlichen Besonderheiten begründet sein. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage ist nicht darauf abzustellen, dass mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten, sondern mit Blick auf die hochrangigen Rechtsgüter - z. B. Artenschutz - ist ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig. Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt nur eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Hiernach ist eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf den besonderen örtlichen Verhältnissen beruht,

ausreichend.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine solch qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf es einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.

Hiernach hat die Kammer bei den "anderen örtlichen Besonderheiten", die nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen können, zu berücksichtigen, dass im Umfeld des in Rede stehenden Streckenabschnitts das Schutzgebiet "VSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal" ausgewiesen ist, durch das in rechtlicher Hinsicht ein besonders hochrangiger Schutz auf der Grundlage der europarechtlichen Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. Flora Fauna Habitat Richtlinie - FFH-RL -) vom 21. Mai 1992 - mit nachfolgenden Änderungen - erzeugt wird. Die zuvor geltende Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung wildlebender Vogelarten vom 2. April 1979 (sog. Vogelschutzrichtlinie) ist am 14. Februar 2010 - mithin vor der Verkehrsfreigabe der neuen Trasse der L 249 - außer Kraft getreten. Seitdem ist der besondere Schutz über die FFH-Richtlinie gewährleistet,

vgl. zum Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-RL: HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08 -, juris, und BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2/03 -, juris.

In Umsetzung dieser Richtlinie(n) ist die Meldung des in Rede stehenden Gebietes "VSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal" an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen von Natura 2000-Nr. DE-5304-401 erfolgt. Der Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im Rurtal zwischen Heimbach und Kreuzau" Städte Heimbach und Nideggen, Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren, vom 21. April 1999, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 21. April 1999, S. 142 ff., mittlerweile ersetzt durch den am 26. Juni 2010 in Kraft getretenen Landschaftsplan Heimbach, beruht ebenfalls in Umsetzung der europarechtlichen Richtlinienlage. Der rechtlich hochrangige Schutz der Uhus, einhergehend mit dem Erhalt ihres Lebensraums auch entlang der L 249, steht unter diesen Umständen in rechtlicher Hinsicht außer Frage. Es handelt sich hierbei - das hebt die Kammer ausdrücklich hervor - um geltendes europäisches und nationales Recht, dessen konkreter Inhalt - hier betr. die Schutzwürdigkeit des Uhus - bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts keiner Zweckmäßigkeitsdiskussion mehr zugänglich ist.

Die hiernach außer Frage stehende Schutzbedürftigkeit des Uhus ist auch im Verlauf des hier in Rede stehenden Streckenabschnitts zu beachten.

Die Ausführungen des von der Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. Januar 2012 beigezogenen Sachverständigen, des Dipl.-Biologen S. L. , in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 haben die Schutzbedürftigkeit des Uhus entlang dieses Streckenabschnitts der L 249 in vollem Umfange bestätigt. Der Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar erläutert, dass sich in den Felswänden entlang dieses Streckenabschnitts Uhu-Brutplätze befinden. Er hat ferner im Einzelnen dargelegt, wie sich die Gefährdungslage für den Uhu durch den Straßen- und Schienenverkehr darstelle und dass die derzeitige Uhu-Population bei den Jungtieren nicht ausreichend sei, um den Bestand dauerhaft zu erhalten. Was die Gefahr eines Zusammenpralls mit einem Fahrzeug angeht, hat der Sachverständige detailliert erläutert, dass der Uhu bei der Suche nach Beute nicht selten sehr niedrig fliege, weil er relativ schwere Beutetiere transportieren müsse. Er sei in dieser Situation nur sehr eingeschränkt wendefähig. Insbesondere entlang von Straßen finde er günstige Bedingungen für die Beuteaufnahme, weil sich dort in der Regel zahlreiche tote Tiere finden ließen, die er als Beutegrundlage verwende. Jung-Uhus seien besonders gefährdet; diese hätten noch keine hinreichenden Erfahrungen im Umgang mit den besonderen Gefahren an Straßenrändern. In den Monaten April und Mai sei die Gefährdung des Uhus wegen der Mauser besonders ausgeprägt; auch in sog. Notzeiten, z. B. in schnee- und frostreichen Winterzeiten, sei eine ausgeprägte Gefährdungslage vorhanden, weil andere Nahrungsquellen wegen der geringeren Verfügbarkeit von Beutetieren wegfielen. In der konkreten Örtlichkeit müsse der Uhu zum Erreichen seiner bevorzugten Nahrungsaufnahmebereiche in der Ruraue die Straße überqueren bzw. überfliegen. Es sei eine Eigenart des Uhus, dass er sich auf Nahrungssuche entlang der Straße begebe und diese auch in geringer Höhe überfliege. Der Uhu sei ein nachtaktives Tier, so dass dessen Gefährdung in der Nacht höher sei als am Tage. Der Sachverständige hat darüber hinaus eingehend und für die Kammer nachvollziehbar analysiert, dass sich eine Geschwindigkeitsherabsetzung auf das Kollisionsrisiko in jedem Falle risikomindernd auswirke. Einer Geschwindigkeitsherabsetzung sei unter diesen Umständen durchaus positive Wirkung beizumessen. Schließlich hat der Sachverständige erläutert, dass bei Annahme einer Dezimierung der Population durch Kollisionen solche Rückschläge nicht ohne Weiteres durch ein Vagabundieren von Jungtieren aus anderen Bereichen "aufgefüllt" werden könnten. Eine saisonale Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkung hat der Sachverständige als nicht sinnvoll bezeichnet. Der Uhu sei ein Ganzjahresvogel, der dort auch ganzjährig anwesend sei.

Die Kammer misst den Ausführungen des Sachverständigen auch deshalb besonderes Gewicht bei, weil sie von dessen persönlicher Unabhängigkeit und fachlicher Qualifikation überzeugt ist. Die Kammer hat den Sachverständigen mit Sorgfalt ausgewählt. Er ist dem Gericht als persönlich unabhängig bekannt; er übernimmt insbesondere nicht einseitig und unkritisch die Positionen von Naturschutzverbänden. Er ist darüber hinaus in besonderer Weise fachlich kompetent, zumal die Kammer - auch bei anderer Gelegenheit - zur Kenntnis nehmen konnte, dass er seine Ausführungen sorgfältig vorbereitet, den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in seine Bewertung mit einbezieht und insbesondere auch diejenigen Detailfragen kennzeichnet, zu denen er mangels hinreichender Tatsachengrundlagen keine Aussagen zu tätigen vermag.

Mit Blick auf den rechtlichen Rang des Schutzes des Uhus und unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu den naturschutzkundlichen und biologischen Zusammenhängen sowie den Verhältnissen in der konkreten Örtlichkeit steht die Befugnis des Beklagten, hier aus diesen Gründen verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, für die Kammer in tatbestandlicher Hinsicht außer Frage.

Die Eingriffsbefugnis des Beklagten wird auch nicht durch den Hinweis der Klägerin auf die Rurtalbahn und die hier zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in Frage gestellt. Der Betrieb der Rurtalbahn unterliegt einem anderen rechtlichen, nämlich bahnrechtlichen, Regelungsregime. Zudem sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht ohne Weiteres vergleichbar. Die Verkehrsfrequenz auf der Rurtalbahn ist weitaus geringer als diejenige auf der L 249. Die Trasse der Rurtalbahn liegt in topografischer Hinsicht niedriger. Schließlich erstreckt sich die streitbefangene Verkehrsbeschränkung auch nicht auf die Rurtalbahn; eine solche könnte der Beklagte in seiner Eigenschaft als "Straßenverkehrsbehörde" auch nicht anordnen.

(2) Obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verkehrsbeschränkung hier gegeben sind, unterliegt die angefochtene Maßnahme des Beklagten der Aufhebung, weil diese Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen ist (§ 114 Satz 1 VwGO).

Auch wenn behördliche Ermessensentscheidungen nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist das Gericht hier zu der Einschätzung gelangt, dass dem Beklagten durch seine Beteiligung an der Vereinbarung vom 8. März 2005 und der dadurch erzeugten und von ihm auch so empfundenen "Bindung" ein rechtlich erheblicher Fehler bei seiner Ermessensausübung unterlaufen ist.

Der Beklagte ist mit seiner Beteiligung an der "multilateralen" Vereinbarung vom 8. März 2005, jedenfalls soweit es um die vertragsähnliche Fixierung seiner (späteren) Ermessensausübung zu den Modalitäten der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem in Rede stehenden Teilabschnitt ging, in rechtlicher Hinsicht einen Schritt zu weit gegangen. Indem das Gesetz einer Behörde die Zuständigkeit für eine Ermessensentscheidung zuweist, muss zugleich - das ist ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts - sichergestellt sein, dass die Behörde in der Lage ist, dieses Ermessen pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung aller Umstände, aber im Ergebnis unbeeinflusst von Dritten auszuüben. Ähnlich wie bei einer Planfeststellungsbehörde, die sich in ihrer Verfahrensgestaltung keiner Einflussnahme aussetzen darf, die ihr die Freiheit zur eigenen planerischen Gestaltung faktisch nehmen würde,

vgl. jahrzehntelange höchstrichterliche Rechtsprechung seit BVerwG, Urt. vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 ff., 230, darf sich eine zur Ermessensausübung berufene Behörde insbesondere in Konstellationen, in denen von vornherein erkennbar ist, dass zahlreiche widerstreitende Interessen zum Ausgleich zu bringen sind, durch "Vorverhandlungen" keinen rechtlichen Bindungen unterwerfen, durch die die unbeeinflusste, freie und damit pflichtgemäße Ermessensausübung beeinträchtigt würde.

So liegt der Fall aber hier.

Neben anderen Trägern öffentlicher Belange hat (auch) der Beklagte die Drohung des BUND, gegen den Ausbau der L 249 mit Rechtsmitteln vorzugehen, zum Anlass genommen, sich auf die Vereinbarung vom 8. März 2005 einzulassen. Er hat sich dadurch der Möglichkeit, über die Frage der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem fraglichen Abschnitt der L 249 in Würdigung aller Umstände pflichtgemäß und damit unbeeinflusst zu entscheiden, begeben. Naturschutzverbände sind zweifelsfrei berechtigt, die ihrem Satzungszweck entsprechenden naturschutzfachlichen Belange gegenüber den zur Entscheidung berufenen Behörden geltend zu machen. Die Verfolgung von Rechtsbehelfen ist ihnen unbenommen. Sofern sie in diesem Zusammenhang jedoch Druck ausüben und Behörden im Vorfeld zu schriftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Modalitäten ihrer künftigen Ermessensausübung bewegen, ist ein solches Vorgehen mit dem Risiko behaftet, dass bei der späteren Überprüfung der Ermessensausübung ein Ermessensfehler angenommen wird.

Zu den vom Beklagten bei seiner (straßenverkehrsrechtlichen) Ermessensentscheidung berücksichtigungsfähigen Belangen zählen hier - neben den Interessen der Autofahrer - auch die besonders gewichtigen Aspekte des Biotop- und Artenschutzes, zu deren Geltendmachung im Verwaltungsverfahren Naturschutzverbände - wie dargelegt - in besonderer Weise berufen sind. Eine unter Klageandrohung erzielte schriftliche Vereinbarung mit vertragsähnlichem Verbindlichkeitsanspruch, wonach sich die zu einer Ermessensausübung berufene Behörde vorab bereits - mit Detailregelungen - dazu verpflichtet, ihr Ermessen in einer ganz bestimmten Weise auszuüben, führt aber im Verwaltungsprozess zur Annahme eines Ermessensfehlers und damit zur Aufhebung der getroffenen behördlichen Entscheidung. Denn der Beklagte hat sich dadurch des Schutzes begeben, den die gesetzlichen Bestimmungen ihm zur Sicherung einer unbeeinflussten Ermessensentscheidung verschaffen wollen. Er hat hier letztlich kein eigenes Ermessen mehr ausgeübt.

Diese Einschätzung der Kammer wird durch den eigenen Sachvortrag des Beklagten (z. B. Klageerwiderung vom 23. September 2011) im Verfahren bestätigt: Die Vereinbarung vom 8. März 2005 sei eine "conditio sine qua non" (unabdingbare Bedingung) - siehe Seite 3 der Klageerwiderung vom 23. September 2011 - gewesen, um den vorgesehenen Ausbau der Strecke überhaupt realisieren zu können; die in dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung enthaltenen Vorgaben hätten nur so umgesetzt werden können.

Der Hinweis des Beklagten auf die sich aus der Vereinbarung vom 8. März 2005 ergebende Bindung führt nicht etwa mit der Erwägung, seine - des Beklagten - Ermessensausübung sei lediglich in zeitlicher Hinsicht auf den Abschluss der Vereinbarung "vorgezogen" worden, zur Annahme der Ermessensfehlerfreiheit. Entscheidend für diese Einschätzung ist der Umstand, dass der Beklagte sich angesichts des detaillierten Inhalts der Vereinbarung und des darin dokumentierten Zusammenhangs mit der Klageandrohung auf Festlegungen eingelassen hat, die einer von Dritteinflüssen freien und damit pflichtgemäßen Ermessensausübung entgegenstehen.

Das Vorgehen des Beklagten kann ausnahmsweise auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass er mit der Vereinbarung vom 8. März 2005 im Sinne einer "modernen" Verwaltungsrechtspflege "neue Wege" beschritten habe. Zwar sind dem allgemeinen Verwaltungsrecht insbesondere im Umweltrecht neuartige, durch Kooperation und Gesprächsrunden gekennzeichnete Verwaltungsverfahren (Stichwort: "Runder Tisch") nicht gänzlich fremd. Eine Rechtfertigung des diesbezüglichen Teils der Vereinbarung vom 8. März 2005 (zwischen dem Beklagten und dem damals mit einer Klage drohenden BUND) mit einer solchen Argumentation würde aber schon daran scheitern, dass an den vorangegangenen Gesprächsrunden und der nachfolgenden Vereinbarung nicht alle diejenigen Gruppen beteiligt waren, deren Belange der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung betr. die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung hätte berücksichtigen müssen. Insbesondere die (große) Gruppe der Autofahrer/innen war an der damaligen Vereinbarung vom 8. März 2005 und den hierzu geführten Vorverhandlungen weder beteiligt noch in irgendeiner Weise repräsentiert.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten betr. Geschwindigkeitsbeschränkung kann - im Ergebnis - schließlich nicht mit der Erwägung als (doch noch) rechtsfehlerfrei bestätigt werden, dass losgelöst vom Inhalt der Vereinbarung vom 8. März 2005 letztendlich keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Diese Erwägung wird schon durch das Ergebnis der Sachverständigenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 widerlegt. So hat der Sachverständige mit nachvollziehbarer Argumentation erkennen lassen, dass angesichts der Nachtaktivität der Uhus eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei vollem Tageslicht zum Schutz der Uhus nicht erforderlich sei. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnis wird der Beklagte unter dem rechtlichen Aspekt der Erforderlichkeit des Eingriffs (Verhältnismäßigkeit) z.B. zu prüfen haben, ob eine solche (erhebliche) Reduzierung des zeitlichen Geltungsumfangs der Geschwindigkeitsbeschränkung angesichts der fortlaufenden zeitlichen Verschiebung zwischen Tag- und Nachtzeit signaltechnisch umsetzbar sein würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2012/2_K_1352_11urteil20120410.html - DE:VGAC:2012:0410.2K1352.11.00

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