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Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, wenn nach Ablauf der in Nr. 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden, ohne dass berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers berücksichtigt werden können. Die Bewertung von Zuwiderhandlungen erfolgt zwingend nach § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12, und das Punktesystem des § 4 StVG spielt bei Maßnahmen nach § 2a StVG keine Rolle. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |