Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 05.04.2012: Zum Schadensersatzanspruch des Landes für beschädigte Straßenanlagen, insbesondere zur Geltendmachung der Umsatzsteuer




Das Landgericht Essen (Urteil vom 05.04.2012 - 8 O 278/11) hat entschieden:

   Das Land ist berechtigt, Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland aus der Beschädigung einer Bundesautobahn im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Schadensumfang umfasst auch die durch die Klägerin an die einzelnen Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer; eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs findet nicht statt. Es ist der Klägerin nicht zumutbar, sich zwecks Ersparnis der Umsatzsteuer auf ein Angebot des Schädigers einzulassen, die Reparatur im Namen des Schädigers zu beauftragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers



Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 21.285,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Das Land O ist berechtigt, Ansprüche der Klägerin im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Dies gilt nach Maßgabe der Artikel 90 Abs. 2, 85 GG, wonach dem Land die Aufgabe zusteht, die aus der Beschädigung einer BAB resultierenden Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (LG Kaiserslautern, Urteil v. 16.03.2004, 1 S 197/03).

2. Die Klage ist begründet.

a) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG auf Zahlung weiterer 21.285,38 €.

Der durch die Klägerin geltend gemachte Schaden ist an den in ihrem Eigentum stehenden Straßenanlagen bei Betrieb eines bei der Beklagten zu 1) versicherten Kraftfahrzeugs entstanden, dessen Halterin zum Unfallzeitpunkt die Beklagte zu 2) war.

Der Klägerin steht auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Die im Eigentum der Klägerin stehenden und im hiesigen Fall beschädigten Gegenstände fallen in den Schutzbereich des § 115 VVG. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Klägerin ausschließlich wegen der Schadensbegleichung an den hierfür verantwortlichen Schädiger und nicht auch an die dahinter stehende Versicherung halten können soll. Die Fahrbahndecke einer Autobahn, die Schutzplanken und auch die Lärmschutzwand sind ebenso der alltäglichen Betriebsgefahr der passierenden Fahrzeuge ausgesetzt wie dies die Fahrzeuge anderer Verkehrsteilnehmer sind. Im Schadensfalle muss es deshalb der Klägerin genauso gestattet sein, sich an die betroffene Versicherung wenden zu dürfen, um ihr gegenüber die Ansprüche zu realisieren, wie dies grundsätzlich auch anderen Verkehrsteilnehmern gestattet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10).Der gemäß § 249 BGB zu ersetzende Schadensumfang umfasst auch die durch die Klägerin an die einzelnen Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer. Gemäß § 249 S. 2 BGB wäre die Umsatzsteuer lediglich dann nicht zu zahlen, wenn sie nicht tatsächlich angefallen wäre. Die Klägerin ist auch grundsätzlich befugt, die angefallene Umsatzsteuer als Schaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Die Klägerin muss sich den Umsatzsteueranteil insbesondere nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind zu Recht nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet. Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte grundsätzlich ersparte Steuern auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern (BGH, Urteil v. 14.09.2004, VI ZR 97/04 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte auf Grund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe des Vorteils verringert. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zwar ist hier infolge des Unfalls die Umsatzsteuer - ebenso wie bei anderen Geschädigten, die den Schaden durch eine Fachfirma ersetzen lassen - tatsächlich angefallen, weil die Leistungen der Fachfirma der Umsatzsteuer unterlagen. Auch wenn die Pflicht des Unternehmers, diese an das Finanzamt abzuführen, ebenfalls adäquat kausal durch den Verkehrsunfall verursacht war, kann dennoch eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht erfolgen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Von daher erlangt die Klägerin bei Erstattung der Umsatzsteuer durch die Beklagten unmittelbar keinen Vorteil, weil die Umsatzsteuer tatsächlich an den beauftragten Unternehmer bezahlt wurde. Insoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten - wie bei jedem anderen Geschädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt (BGH, Urteil v. 14.09.2004, VI ZR 97/04). Soweit sie infolge der Reparatur ihres beschädigten Eigentums in Gestalt ihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Während der Schaden im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der geschädigten Klägerin nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit besteht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden ist, der Sache nach keine Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Reparatur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt infolge der Leistung des Werkunternehmers an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu (BGH a. a. O.).

Die Klägerin muss sich nicht gemäß § 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, dass sie sich auf das Angebot der Beklagten zu 1), die Fachfirmen mit der Reparatur im Namen der Beklagten zu 1) zu beauftragen und hierfür die Gewährleistungsrechte im Wege der Abtretung zu erhalten, nicht eingelassen hat. Es ist der Klägerin unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht zumutbar, sich auf dieses Angebot einzulassen. Würde man dies als Ausprägung der Schadensminderungspflicht von der Klägerin verlangen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass das gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehende Wahlrecht auf die erste Alternative des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Herstellung durch den Schädiger) beschränkt würde (vgl. zur Bedeutung dieses Wahlrechts Urteilsanmerkung Diehl zu BGH, Beschluss v. 25.11.2008, VI ZR 245/07, ZFS 2009, 326). Darüber hinaus bestünde für die Klägerin die Gefahr einer Haftung gemäß § 179 Abs. 1 BGB. Für den Fall des Widerrufs der erteilten Vollmacht durch die Beklagte zu 1) käme eine Haftung der Klägerin gegenüber der jeweils beauftragten Fachfirma nach § 179 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Klägerin ist nicht zuzumuten, sich zwecks Ersparnis der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 1) haftungsrechtlich abhängig zu machen.

Der Geltendmachung der angefallenen Umsatzsteuer im Wege des Schadensersatzes durch die Klägerin steht auch die Vorschrift des § 19 Abs. 3 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen nicht entgegen. Die Beklagten können sich auf diese Vorschrift nicht mit Erfolg berufen. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift, die ausschließlich von verwaltungsinterner Bedeutung ist. Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind durch die Behörden etwa dort zu berücksichtigen, wo ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wird und es um die Ausübung des Ermessens geht. Ein subjektives Recht des betroffenen Bürgers kann mit einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur unter besonderen Voraussetzungen einhergehen. Über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG kann dem Bürger ausnahmsweise ein subjektives Recht zukommen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er aus Gleichheitsgründen von der Behörde verlangen könnte, dass er genauso behandelt wird wie andere Bürger in vergleichbaren Fällen behandelt wurden. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Ausgestaltung behördlichen Ermessens, sondern um die Frage des Umfangs des durch die Beklagten zu leistenden Schadensersatzes. In diesem Zusammenhang kommt eine unmittelbare Wirkung des § 19 Abs. 3 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen nicht in Betracht. Darüber hinaus zielt die Vorschrift auch nicht auf den Schutz des einzelnen Bürgers ab, sondern ist Bestandteil der Haushaltsgrundsätze die im Rahmen der Auftragsverwaltung für den betroffenen Bereich der Bundesfernstraßen gelten. Die Vorschriften dienen dem Schutz des Haushalts und nicht der Entlastung eines Schädigers i. S. d. § 19 Abs. 1 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen. Aus diesen Gründen dürfte auch der BGH in seiner Urteil vom 14.09.2004 (Az. VI ZR 97/04) zu Recht keine Ausführungen zu § 19 Abs. 3 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen getätigt haben.Schließlich muss sich die Klägerin auch keinen Abzug "neu für alt" wegen des teilweisen Austauschs der Lärmschutzwand über insgesamt 11,92 m anrechnen lassen. Zum einen haben die Beklagten unstreitig gestellt, dass die in der Rechnung der I- GmbH vom 21.04.2011 enthaltenen Kostenpositionen für die Reparatur der Lärmschutzwand maßgeblich sein sollen und dass auch insoweit nur noch über die Frage gestritten wird, ob die Umsatzsteuer zu erstatten ist oder nicht. Zum anderen steht einem Abschlag "neu für alt" entgegen, dass der Klägerin durch den Austausch des Teilstücks der Lärmschutzwand keine messbare Vermögensmehrung entstanden ist. Dadurch ist der Wert des Straßenkörpers, der BAB, nicht gestiegen. Es ist insoweit maßgebend, dass auch der Wert der Gesamtsache gewachsen ist, nicht nur die ausgetauschten Teile einen höheren Wert haben. Selbst bei isolierter Betrachtung ist eine Vermögensmehrung durch Austausch der Lärmschutzwandteile nicht eingetreten, weil insoweit ein Markt im eigentlichen Sinne für Lärmschutzwandteile nicht besteht (vgl. AG Winsen, Urteil v. 06.07.2004, 20 C 379/04, AG Langen, Urteil v. 23.08.2004, 2 C 280/04).

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1) hat die Regulierung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 30.05.2011 abgelehnt.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, da insoweit infolge der zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen im Umfang dieser Zahlungen eine Teilerledigung eingetreten ist, auf § 269 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO soweit die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist und im Übrigen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2012/8_O_278_11_Urteil_20120405.html - DE:LGE:2012:0405.8O278.11.00

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