|
Das Land ist berechtigt, Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland aus der Beschädigung einer Bundesautobahn im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Schadensumfang umfasst auch die durch die Klägerin an die einzelnen Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer; eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs findet nicht statt. Es ist der Klägerin nicht zumutbar, sich zwecks Ersparnis der Umsatzsteuer auf ein Angebot des Schädigers einzulassen, die Reparatur im Namen des Schädigers zu beauftragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |