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Ein Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall kann dem Kläger als Eigentümer des beschädigten PKW zustehen, auch wenn der Eigentumserwerb auf einem mündlichen Kaufvertrag beruht. Die Aktivlegitimation des Klägers als Eigentümer wird durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F und die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Besitzers untermauert, wenn die Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |