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Nach der Rechtsprechung besteht eine Pflicht des Geschädigten zur Aufnahme eines Kredites zur Schadensbeseitigung allenfalls unter besonderen Umständen, nämlich nur, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Beklagte (Schädiger) ist darlegungs- und beweisbelastet für die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Kreditaufnahme. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |