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Nach ständiger Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums (im Regelfall mindestens ein Jahr, durch Drogenscreenings) sowie einer stabilen Verhaltensänderung auf Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |