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Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV schließt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) im Regelfall die Kraftfahreignung aus, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das private Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der Fahrerlaubnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |