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Die Verpflichtung zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis entfällt, wenn eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information vorliegt, die belegt, dass der Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurde, weil der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats, sondern in Deutschland hatte. Ein solcher Wohnsitzverstoß kann sich unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergeben, wenn dieser einen deutschen Wohnsitz ausweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |