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Der Angeklagte hat sich wegen Unterschlagung gemäß §§ 246 Abs. 1, Abs. 2, 248 a StGB und wegen gewerbsmäßigen Betruges in 127 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er eine Tankkarte nach Rückgabe des zugehörigen Fahrzeugs behielt und diese unberechtigt für Tankvorgänge nutzte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |