Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Duisburg v. 27.03.2012: Unterschlagung einer Tankkarte und gewerbsmäßiger Betrug durch unberechtigte Nutzung nach Fahrzeugrückgabe




Das Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 27.03.2012 - 34 Ds-172 Js 402/07-984/08) hat entschieden:

   Der Angeklagte hat sich wegen Unterschlagung gemäß §§ 246 Abs. 1, Abs. 2, 248 a StGB und wegen gewerbsmäßigen Betruges in 127 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er eine Tankkarte nach Rückgabe des zugehörigen Fahrzeugs behielt und diese unberechtigt für Tankvorgänge nutzte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Unterschlagung und Betruges in 127 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

(§§ 246 I, II, 248 a, 263 I, III Nr. 1, 53 StGB)

Gründe:


II.

Der Angeklagte war zur Tatzeit Geschäftsinhaber der Fa…, Duisburg.

Für seine Firma lieh er sich bei der Fa. … mehrere Fahrzeuge aus, und zwar zuletzt den Pkw Mercedes A 200, amtliches Kennzeichen …

Zu dem Fahrzeug erhielt er eine europaweit gültige Tankkarte der Fa. … mit der Kunden-Nr…. Diese Tankkarte war bei … gültig.

Zur Abrechnung musste er jeweils einen Beleg an der Tankstelle unterzeichnen. Die mit der Tankkarte getätigten Umsätze wurden zunächst von der Fa. … übernommen und später mit dem Angeklagten abgerechnet.

Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten musste der Angeklagte die angemieteten Fahrzeuge an die Fa. … zurückgeben, und zwar zuletzt auch am 09.02.2007 den oben genannten Pkw und die ihm dafür erteilte Tankkarte. Die … kam zwar am 09.02.2007 in den Besitz des oben genannten Pkw, jedoch behielt der Angeklagte die Tankkarte, welche im Eigentum der Fa. … stand, für sich, um bei Tankvorgängen durch Vorlage der Karte die Berechtigung vorzutäuschen, zunächst die Fa. … für die Bezahlung der jeweiligen Rechnung in Anspruch nehmen zu dürfen.

In Verfolgung dieses Plans tankte der Angeklagte in der Zeit vom 10.02.2007 bis zum 15.09.2007 unter Verwendung der Tankkarte insgesamt 127 Mal an verschiedenen Tankstellen in Duisburg und an anderen Orten in Deutschland, aber auch in der Schweiz, und zwar insbesondere in Kreuzlingen. Dabei erwarb er teilweise auch noch andere Artikel in den fraglichen Tankstellen, die mit abgerechnet wurden.

Der Gesamtwert des getankten Kraftstoffs bzw. der zusätzlich erworbenen Artikel betrug zwischen 25,-- Euro und 119,-- Euro. Der Gesamtwert belief sich auf 7.631,96 Euro.

Das Benutzen der Tankkarte wurde dem Angeklagten dadurch erleichtert, dass zunächst vergessen worden war, die fragliche Tankkarte zu sperren. Erst als dies im September 2007 nachgeholt wurde, wurde sie an einer Tankstelle eingezogen.

Wie von Anfang an beabsichtigt, leistete der Angeklagte für den unberechtigten Gebrauch der Tankkarte keinerlei Zahlungen.

III.

Der Sachverhalt wurde festgestellt aufgrund der glaubhaft geständigen Einlassung des Angeklagten, der sich damit wegen Unterschlagung gemäß §§ 246 Abs. 1, Abs. 2, 248 a StGB und wegen gewerbsmäßigen Betruges in 127 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.

Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass er geständig war, nicht vorbestraft ist und die Tatzeiten bis zu 5 Jahre zurückliegen.

Straferschwerend war zu sehen, dass der Angeklagte einen beträchtlichen Gesamtschaden verursacht hat. Alles abwägend, war es tat- und schuldangemessen, wegen der Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, wegen jeden Falles des gewerbsmäßigen Betruges eine solche von 6 Monaten zu verhängen.

Bei der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe wurden alle Umstände zur Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten zusammenfassend gewürdigt, hier nochmals hervorgehoben, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte geständig war und in den Jahren nach den Tatbegehungen keine neuen Straftaten begangen hat. Deshalb war es ausreichend, die Einsatzstrafe von 6 Monaten wegen des letztbegangenen Betruges auf die insgesamt taten- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zu erhöhen.

IV.

Die bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände rechtfertigen zweifelsfrei die Annahme, dass der Angeklagte auch ohne Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zukünftig keine neuen Straftaten begehen wird. Daher konnte die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.



Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2012/34_Ds_172_Js_402_07_984_08_Urteil_20120327.html - DE:AGDU1:2012:0327.34DS172JS402.07.9.00

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