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Drohende wirtschaftliche Konsequenzen sind zwar ein Umstand, der im Rahmen der nach § 69a Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung über das Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten von der Sperre eine Rolle spielen kann - für eine ausreichende Abschirmung der Gefährdung des Maßregelzwecks müssen jedoch weitere abschirmende Gesichtspunkte hinzutreten. (Leitsätze des Gerichts) |