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['Für die Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO zu Lasten der Klägerin ist kein Raum, wenn die Klägerin ihre Schadenersatzforderung ordnungsgemäß spezifiziert und belegt hat und die Beklagten trotz Mahnung in Leistungsverzug geraten sind, sodass ein Anlass zur Klageerhebung bestand.', 'Ein Schreiben, das eine Schadenersatzforderung spezifiziert und eine Zahlungsfrist setzt, kann als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB qualifiziert werden.', 'Eine Kostenentscheidung zum Nachteil der Klägerin ist nicht veranlasst, wenn sich die korrekte Beklagte vorprozessual der unzutreffend Beklagten wie einer Regulierungsbeauftragten bedient hat und die Klägerin auf die fehlende Passivlegitimation nicht hingewiesen wurde.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |