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Für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) ist eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die – wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges – der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspricht. Hierzu gehört insbesondere, dass ein zu erwartender Begegnungsverkehr gefahrlos bewältigt werden kann. Auch bei geringem Verkehrsaufkommen müssen Mindestbedingungen erfüllt sein, wie die jederzeitige Erreichbarkeit für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse (Polizei, Feuerwehr, Rettungswesen). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |