Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 27.03.2012: Zur wegemäßigen Erschließung eines nicht privilegierten Wohnbauvorhabens im Außenbereich




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 27.03.2012 - 3 K 791/10) hat entschieden:

   Für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) ist eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die – wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges – der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspricht. Hierzu gehört insbesondere, dass ein zu erwartender Begegnungsverkehr gefahrlos bewältigt werden kann. Auch bei geringem Verkehrsaufkommen müssen Mindestbedingungen erfüllt sein, wie die jederzeitige Erreichbarkeit für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse (Polizei, Feuerwehr, Rettungswesen).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig.

Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 18. Juni 2003 im Verfahren 3 K 361/01 entgegen. Die Rechtskraft eines Urteil bindet gemäß § 121 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur die Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO und ihre Rechtsnachfolger. Die Klägerin ist in dem Verfahren seinerzeit nicht beigeladen worden mit der Folge, dass das Urteil nur zwischen den damaligen Klägern und der Beklagten wirkt. Im Übrigen wäre eine Bindungswirkung selbst dann zu verneinen, wenn die Klägerin seinerzeit beigeladen worden wäre. Denn Streitgegenstand des früheren Verfahrens war allein der prozessuale Anspruch der damaligen Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung, nicht jedoch die Frage der objektiven Bebaubarkeit des Grundstücks, die als Vorfrage nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnimmt.

Der Klägerin ist es deshalb nicht verwehrt, durch eine eigene Bauvoranfrage die Bebaubarkeit des Grundstücks feststellen zu lassen.

Sie ist als Bauherrin des Vorhabens auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Bauherrenschaft und damit auch die Klagebefugnis ist nicht an das Eigentum am Grundstück geknüpft. Dies folgt aus §§ 69 Abs. 2 Satz 3, 75 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird und für Bauvorlagen auf fremden Grundstücken die Zustimmung des Grundstückseigentümers gefordert werden kann. Diese Bestimmungen gelten für den Bauvorbescheid entsprechend (§ 71 Abs. 2 BauO NRW).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des nachgesuchten Bauvorbescheides zum Umbau der Scheune in ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit auf dem Grundstück G1 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO).

Die Kammer geht dabei mit Blick auf die im Antragsformular formulierten Fragen davon aus, dass sich die Bauvoranfrage allein auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bezieht. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der in Bezug genommenen Bestimmung des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) und der aufgeworfenen Frage u.a. nach der wegemäßigen Erschließung des Vorhabens.

Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides besteht nicht, weil dem Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71, 75 BauO NRW).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage - wie hier - beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Im vorliegenden Fall findet § 35 BauGB Anwendung, weil das Vorhabengrundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 31 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 BauGB). Da es sich bei dem beabsichtigten Umbau der Scheune zu Wohnzwecken nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist § 35 Abs. 2 BauGB maßgeblich.

Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben unter anderem nur dann zulässig, wenn seine Erschließung, insbesondere seine wegemäßige Erschließung, gesichert ist. Diese Voraussetzung ist hier - nach wie vor - nicht erfüllt.

Welche Anforderungen an eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll, und nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere von Bedeutung die zu erwartende Verkehrsbelastung, die das Vorhaben auslöst. Auch wenn das Vorhaben nur ein geringes Verkehrsaufkommen verursacht, müssen dennoch gewisse Mindestbedingungen erfüllt sein. Dazu zählt, dass das Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss. Dies gilt insbesondere für solche Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind (d.h. der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung). Außerdem dürfen vorhandene Wege nicht verkehrsmäßig überbelastet werden und der Verkehr darf nicht zur Schädigung des Wege- bzw. Straßenzustandes führen. Insoweit ist auch von Bedeutung, welcher sonstige Verkehr die Zuwegung zum Vorhabengrundstück erwartungsgemäß benutzen wird.

Während für privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wegen ihrer typischen Angewiesenheit auf den Außenbereich je nach den Umständen des Einzelfalls geringere Anforderungen an die wegemäßige Erschließung, insbesondere an die Qualität der Zuwegung gestellt werden können, gilt dies nicht für sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich ist vielmehr eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die - wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges - der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspricht.

Hierzu gehört insbesondere, dass ein zu erwartender Begegnungsverkehr gefahrlos bewältigt werden kann. Auch insoweit ist maßgeblich, welches sonstige Verkehrsaufkommen auf der Zuwegung vorhanden ist: Je geringer dieses ist, um so eher ist ein begegnungsfreier Verkehr anzunehmen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Februar 1995 - 10 A 1601/92 -, wonach keine gesicherte Erschließung durch einen 3 m breiten, 500 m langen, an den Seiten unbefestigten Weg gegeben ist, der Höhenunterschiede zu bewältigen hat und auf dem der Begegnungsverkehr Gefährdungen ausgesetzt ist.

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung. Keine der drei in Rede stehenden Zuwegungen zum Vorhabengrundstück erfüllt die Anforderungen, die an eine ausreichende Erschließung eines nicht privilegierten Wohnbauvorhaben im Außenbereich zu stellen sind. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass durch das Vorhaben ein zusätzlicher Fahrzeugverkehr von lediglich zwei Kraftfahrzeugen verursacht wird.

Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 18. Juni 2003 - 3 K 361/01 - bereits im Einzelnen ausgeführt:

"Eine Anfahrt über die Q.-------straße scheidet schon deshalb aus, weil sie nicht für den allgemeinen Verkehr, sondern ab dem Parkplatz des Sportplatzes aus nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist. Auch wenn auf einer Teilstrecke der Bewuchs entfernt und dadurch bessere Einsichtsmöglichkeit der Strecke hergestellt worden ist, weist der Weg über eine Länge von ca. 800 m keine ausreichende Breite auf, um einen Begegnungsverkehr zuzulassen. Der durch Wiesen und Wälder gesäumte Weg ist in seiner Breite vollständig in Anspruch genommen, sofern er - bestimmungsgemäß - von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt wird.

Der Weg über die T.------straße ist zwar für den Anliegerverkehr freigegeben, allerdings in wesentlichen Teilen ein unbefestigter Waldweg, der bei regelmäßiger Inanspruchnahme durch Kraftfahrzeuge, insbesondere bei feuchter Witterung beschädigt würde. Ein Begegnungsverkehr ist hier nach dem der Kammer vermittelten Eindruck aus der Ortsbesichtigung auf weiten Strecken nicht möglich.

Die von den Klägern selbst zum Erreichen ihres Wohnhauses benutzte Zufahrt von der Bundesstraße XX über die L.------allee , vorbei an der Kläranlage der Stadt B, kann ebenfalls nicht als gesicherte Erschließung angesehen werden. Im Bereich der Kläranlage weist der Weg ein erhebliches Gefälle und eine scharfe, schlecht einsehbare Kurven auf. Als Hohlweg ist er in weiten Teilen sehr unübersichtlich. Bedingt durch seine teilweise nur 2,80 m aufweisende Breite ist dort ein Begegnungsverkehr ausgeschlossen. Je nach Witterungslage ist der an den Rändern unbefestigte Weg nach unbestrittenen Angaben des Beklagten für großtonnagige Fahrzeuge kaum noch befahrbar. Eine Beschädigung des Weges bei zunehmender Inanspruchnahme für den Kraftfahrzeugverkehr ist absehbar.

Die Erschließung kann auch nicht etwa im Hinblick auf das im Ortstermin unterbreitete Angebot der Kläger, den Weg entsprechend auszubauen, als gesichert angesehen werden. Infolge seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet ist ein Ausbau des Weges ungeachtet der hierfür anfallenden unverhältnismäßig hohen Kosten schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen."

Diese Einschätzung ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. Juli 2005 - 7 A 3561/03 -, mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt hat, bestätigt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren sind weder Gesichtspunkte vorgetragen worden noch sind sonst Anhaltspunkte ersichtlich, die eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung gebieten könnten. Insbesondere haben sich die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Zuwegungen zum Vorhabengrundstück nicht dergestalt geändert, dass nunmehr von einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung auszugehen wäre.

Was die Zuwegungen über die Q.-------straße (vorbei am Sportplatz) und über die T.------straße (vorbei am "Gut B. ") angeht, haben sich ausweislich der von der Beklagten gefertigten und im Ortstermin mit den Beteiligten erörterten Lichtbilddokumentation keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Verkehrsführung, des Ausbauzustandes und der Befahrbarkeit der Straßen gegenüber der Situation im Jahr 2003 ergeben. Im Gegenteil ist festzustellen, dass sich die Zuwegungen gegenwärtig bereits aufgrund der allgemeinen Witterungsverhältnisse und der bisherigen Nutzung in einem sehr schlechten Erhaltungszustand befinden. Sie weisen sowohl im Bereich der Straßenoberfläche als auch im Bereich der unbefestigten Fahrbahnränder nicht unerhebliche Schadstellen auf (Schlaglöcher, Auswaschungen und Abtragungen der Befestigung, soweit vorhanden). Dieser Befund ist auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden.

Im Hinblick auf die Zuwegung über die L.------allee (vorbei an "Gut L1. ") ist eine wesentliche Veränderung der Erschließungssituation nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Rahmen des Ortstermins von den tatsächlichen Verhältnissen gewinnen konnte, ebenfalls nicht festzustellen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind keine ausreichenden Ausweichmöglichkeiten auf der L.------allee vorhanden, um in dem kritischen Bereich des schmalen, abschüssigen und als Hohlweg schlecht einsehbaren Straßenabschnitts parallel zur Kläranlage der Stadt B Begegnungsverkehr gefahrlos bewältigen zu können. Nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen ist der Weg vom "Gut X. " kommend in Richtung "Gut L1. " lediglich auf Höhe des Radwegeknotenpunkts Nr. X rechter Hand auf einem Teilstück von ca. 15 m um ca. 3 m bis 5 m mittels einer Schotterschicht verbreitert worden. Im weiteren Straßenverlauf in Richtung "Gut L1. " finden sich auf einer Teilstrecke von mindestens 200 m (gemessen anhand der Deutschen Grundkarte) bis zu der scharfen Linkskurve keine Ausweichgelegenheiten mehr. Bei der von der heutigen Eigentümerin des "Gutes X. " im Ortstermin benannten weiteren "Ausweichbucht" auf der linken Seite der Straße handelt es sich lediglich um durch ausweichende Fahrzeuge wegen der geringen Fahrbahnbreite im unbefestigten Waldboden neben der Straße hinterlassene Fahrspuren. Anhaltspunkte für Maßnahmen zur gezielten Verbreiterung und Befestigung des Weges mittels Schotter oder ähnlichem Füllmaterial waren hier ebenso wenig festzustellen wie im weiteren Verlauf der Straße Richtung "Gut L1. ".

Unter diesen Umständen ist nach wie vor davon auszugehen, dass bei einer weiteren, auch nur geringfügigen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf einem wesentlichen Teilstück der L.------allee Gegenverkehr angesichts einer Fahrbahnbreite von lediglich 2,80 m, der unbefestigten Fahrbahnränder, der schlechten Einsehbarkeit der Straße wegen ihres erheblichen Gefälles und der steilen, mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Böschung Gegenverkehr nicht sicher zu bewältigen ist. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des sonstigen Verkehrs, der auf dieser Zuwegung zu erwarten ist. So wird die L.------allee nicht nur von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von den Anliegern des "Gutes X. " genutzt. Sie zeichnet sich darüber hinaus durch eine starke Frequentierung durch Naherholungssuchende aus. Entsprechend ihrer Bestimmung als ausgewiesener Rad- und Wanderweg wird die Zuwegung, die Teil des u.a. der Naherholung dienenden Naturschutzgebietes X2. ist, ganzjährig von zahlreichen Radfahrer, Wanderern, Spaziergängern und Joggern genutzt. Hinzu kommt eine regelmäßige Inanspruchnahme des Weges durch Reiter bzw. Pferde von dem benachbarten "Ponyhof A. " unterhalb des Hauses L1. , wo u.a. Ponys für geführte Spazierritte mit Kindern ausgeliehen werden können.

Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung, dass die Zuwegung über die L.------allee aufgrund ihrer Beschaffenheit und angesichts von Art und Umfang der vorhandenen Straßennutzung bei einer Zunahme des Fahrzeugverkehrs eine gefahrlose Bewältigung des Verkehrsaufkommens nicht (mehr) zulässt, insbesondere auch durch eine während des Ortstermins aufgetretene Situation mit Begegnungsverkehr bestätigt. Während die Einzelrichterin zusammen mit den Beteiligten (insgesamt 7 Personen) die örtlichen Gegebenheiten an der L.------allee im Bereich parallel zur Kläranlage der Stadt B in Augenschein genommen hat, näherte sich ein großformatiges Fahrzeug. Wegen der geringen Fahrbahnbreite und der steilen Böschung am Straßenrand war weder dem Fahrzeug noch den Teilnehmern am Orttermin ein Ausweichen möglich. Dem Fahrzeug konnte ein Passieren nur dadurch ermöglicht werden, dass die Teilnehmer am Ortstermin bis zum Radwegeknotenpunkt Nr. X zurückgingen, an dem sich die Straße verbreitert und das Fahrzeug vorbeifahren konnte. Es liegt auf der Hand, dass vergleichbare Begegnungssituationen unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen und Spaziergängern, insbesondere solchen, die Ponys mit Kindern mitführen, ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential in sich bergen.

Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand, andernorts würden Straßen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung sogar bewusst zurückgebaut und verschmälert, so dass auftretender Gegenverkehr sich auch hier entsprechend arrangieren könne, greift nicht durch. Der angestellte Vergleich trägt schon mangels Vergleichbarkeit der Verkehrssituationen nicht. Im Übrigen sind derartige Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung schon aus Gründen der Verkehrssicherheit nur an solchen Verkehrspunkten veranlasst, an denen eine ausreichende Einsehbarkeit des Straßenverlaufs gewährleistet ist. Daran fehlt es hier angesichts der örtlichen Gegebenheiten jedoch gerade.

Unter den gegebenen Umständen ist ferner nach wie vor die Annahme gerechtfertigt, dass das Vorhabengrundstück nicht jederzeit von Kraftfahrzeugen jeden Gewichts angefahren werden kann. Denn je nach Witterungslage ist der schmale, an den Fahrbahnrändern unbefestigte Weg für großtonnagige Fahrzeuge, wie sie insbesondere in Gefahren- und Rettungsfällen zum Einsatz kommen, weiterhin kaum zu befahren. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass das Vorhabengrundstück von dem örtlichen Entsorgungsunternehmen nicht mit einem herkömmlichen Müllfahrzeug, sondern mit einem Kleinlaster angefahren wird.

Darüber hinaus ist die Einschätzung der Kammer, dass bei zunehmender Inanspruchnahme der Zuwegung durch Kraftfahrzeugverkehr eine Schädigung des Weges zu befürchten ist, von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Im Gegenteil wird diese Prognose durch den von der Einzelrichterin bei der Ortsbesichtigung festgestellten Erhaltungszustand auch dieser Straße weiter gestützt. So wies die L.------allee , die - vom "Gut L1. " kommend in Richtung "Gut X. " - ab dem Radwegeknotenpunkt Nr. X nur noch geschottert und im oberen Bereich mit einer Naturbodenschicht versehen ist, schon aufgrund des bisherigen Verkehrsaufkommens und der allgemeinen Witterungsbedingungen erhebliche Schadstellen und Oberflächenbeeinträchtigungen in dem vorgenannten Bereich auf. Außerdem war sie an den unbefestigten Straßenrändern stark zerfahren.

Ein andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf den Einwand der Klägerin geboten, der von dem beabsichtigten Vorhaben verursachte Kraftfahrzeugverkehr gehe nicht über den bereits jetzt vom "Gut X. " ausgehenden Anliegerverkehr hinaus. Entgegen ihrer Behauptung im Klageverfahren konnte anlässlich der Ortsbesichtigung schon nicht festgestellt werden, dass auf dem "Gut X. " eine Pensionspferdehaltung betrieben wird, die mit einem entsprechend erhöhten An- und Abfahrtverkehr der regelmäßig ihre Pferde aufsuchenden Pensionspferdehalter verbunden wäre. Der von der Klägerin für ein hohes Verkehrsaufkommen angeführte regelmäßige Besuch des Hofs durch einen Reitlehrer zum Zwecke der Ausbildung der Pferde hält sich im Rahmen der üblichen Nutzung eines Pferdezuchtbetriebs. Abgesehen davon kann die Klägerin aus einer solchen Nutzung schon deshalb nichts für eine ausreichende Erschließung des in Rede stehenden Vorhabens ableiten, weil nach den vorgenannten Maßstäben an die Erschließung eines privilegierten Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geringere Anforderungen an die wegemäßige Erschließung zu stellen sind als an sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Ebenso wenig konnte anlässlich des Ortstermins festgestellt werden, dass die Scheune bereits gegenwärtig zu Wohnzwecken genutzt wird. Soweit in der Scheune, die überwiegend zur Aufbewahrung von landwirtschaftlichen Maschinen, Heu, Stroh und Holz genutzt wird, auch eine Heizungsanlage, eine Werkstatt, ein Weinkeller und ein Reiterstübchen (im unteren Bereich) sowie Abstellräume und ein Raum mit Fitnessgeräten (auf dem Dachboden neben dem Heuboden) untergebracht sind, liegt darin keine Wohnnutzung. Eine solche Nutzung kommt angesichts des gegenwärtigen Ausbauzustandes der Scheune auch nicht ernsthaft in Betracht. Hinzu kommt, dass die Räumlichkeiten auf dem Dachboden nur über eine sehr steile und schmale Treppe über den Heuboden erreichbar sind. Unabhängig davon könnte die Klägerin aus einer nicht genehmigten Wohnnutzung der Scheune nichts für eine gesicherte Erschließung des von ihr beabsichtigten Vorhabens herleiten. Die Beklagte hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, aufgrund der im Ortstermin festgestellten baulichen Veränderungen an der Scheune, die ohne Genehmigung vorgenommen worden seien, ein bauaufsichtliches Verfahren zur Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit der Umbaumaßnahmen und eines ggf. erforderlichen bauaufsichtlichen Einschreitens eingeleitet zu haben.

Die Erschließung kann schließlich auch nicht mit Blick auf das Angebot der Klägerin als gesichert angesehen werden, in Abstimmung mit der Beklagten weitere Ausweichbuchten anzulegen. Abgesehen davon, dass es mangels einer verbindlichen Erklärung zur Übernahme der Erschließungskosten bereits an einem sicheren Erschließungsangebot fehlt, kommen derartige Erschließungsmaßnahmen - worauf die Kammer bereits im Urteil vom 18. Juni 2003 hingewiesen hat - auch aus Rechtgründen nicht in Betracht. Alle zum Vorhabengrundstück führenden Zuwegungen liegen in dem Landschaftsbereich "X2. ", das im Landschaftsplans I "I. /X1. " des Kreises B (heute Städteregion B), in der Fassung der am 28. Februar 2005 in Kraft getretenen 3. Änderung, als Naturschutzgebiet festgesetzt ist (vgl. Nr. 2.1.-4 der textlichen Festsetzungen) und bei dem es sich außerdem um ein "Natura 2000-Gebiet" von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) im Sinne des § 48c Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LG NRW -) handelt (vgl. Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen). Nach Nr. 1 der unter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans aufgeführten Verbotsvorschriften ist es in diesem Gebiet u.a. verboten, Straßen, Wege, Reitwege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nach Nr. 24 der Verbotsvorschriften ist es ferner untersagt, Böden zu verfestigen und zu versiegeln. Unberührt von diesen Verboten bleiben lediglich alle im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde festgelegten Unterhaltungsmaßnahmen für Wege (vgl. Nr. 7 der Ausnahmetatbestände unter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen). Um eine Unterhaltungsmaßnahme handelt es sich bei dem Bau neuer Ausweichbuchten jedoch nicht. Der Klägerin ist insbesondere auch keine - in einem gesonderten Verfahren von der unteren Landschaftsbehörde zu erteilende - Befreiung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW für die von ihr angebotene Ausbaumaßnahme gewährt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung vorliegen, namentlich dass die Einhaltung des Verbots zu einer hier allein in Betracht zu ziehenden nicht beabsichtigten Härte führen würde (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa)), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Unabhängig davon ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, ein Erschließungsangebot für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Herstellung bzw. Erweiterung der Erschließungsstraße - anders als hier - keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und der Gemeinde keine finanziellen Lasten aus der Herstellung und Unterhaltung der Erschließungsanlage entstehen würden. Denn § 123 Abs.3 BauGB schließt ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Erschließung aus. Auch kann sich bei nicht privilegierten Vorhaben eine Erschließungspflicht der Gemeinde nicht wie bei privilegierten Vorhaben verdichten.

Fehlt es nach alledem an einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung des Vorhabengrundstücks kommt es auf die Frage, ob es sich um ein nach Maßgabe von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB begünstigtes Vorhaben handelt, nicht mehr an. Nach dieser Vorschrift kann den in den Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Erhaltung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich sind. Diese Rechtsfolge bezieht sich allerdings nur auf die ausdrücklich genannten Belange. Andere öffentliche Belange bleiben ebenso wie die Sicherung der Erschließung davon unberührt. Das bedeutet, dass letztere die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB auch dann ausschließen können, wenn sie nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt sind.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2012/3_K_791_10urteil20120327.html - DE:VGAC:2012:0327.3K791.10.00

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