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Ein Linksabbieger hat gemäß § 9 Abs. 1 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu beachten, so dass sich aus dem zeitlich engen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen der Anscheinsbeweis einer schuldhaften Herbeiführung ergibt. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht entkräftet, wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Linksabbieger geraume Zeit vor Einleitung des Abbiegevorgangs den linken Blinker betätigt und sich rechtzeitig zur Fahrbahnmitte orientiert hatte. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nicht schon vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |