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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB besteht, wenn der Beklagte billigend in Kauf nahm, dass der Kläger Schäden an seinem Fahrzeug durch einen Aufprall gegen das Fahrzeug des Beklagten erlitt. Die Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Halterhaftung und deliktischen Einstandsvoraussetzungen können zulasten des Beklagten vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |