|
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt, dass der Ausgang des Verfahrens bei summarischer Prüfung offen ist. Dies ist der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung zweifelhaft ist, weil die Begutachtungsaufforderung nicht auf Rechtsfolgen einer unterlassenen Anordnung hinwies (§ 11 Abs. 8 FeV). Offen sind die Erfolgsaussichten auch, wenn eine Beweisaufnahme zur Klärung der Eignungsfrage erforderlich ist und eine vorweggenommene Beweiswürdigung des Gerichts entlastende Umstände (z.B. lange Zeit ohne weitere Verkehrsverstöße) unberücksichtigt ließ. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |