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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer Fahrerlaubnisentziehung setzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus, wenn der Ausgang des Verfahrens bei summarischer Prüfung offen ist. Dies ist der Fall, wenn die Entziehungsverfügung auf einer fehlerhaften Begutachtungsaufforderung beruht, die nicht auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Anordnung hingewiesen hat, oder wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erforderlich ist und eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht zulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |