Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 21.03.2012: Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse des formalen Fahrzeughalters bei aufgehobener Fahrtenbuchauflage




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 21.03.2012 - 14 K 3097/11) hat entschieden:

   Der lediglich formale Fahrzeughalter hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Feststellung, dass eine gegen ihn festgesetzte Fahrtenbuchauflage rechtswidrig war, wenn die Behörde diese unmittelbar nach Offenbarung der tatsächlichen Haltereigenschaft aufhebt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 15. März 2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die nach der Antragsumstellung des Klägers allein noch anhängige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, denn dem Kläger fehlt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Zu den Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vgl. Eyermann, VwGO - Kommentar, 13. Auflage, § 113 VwGO, Rdnr. 86 a ff. (92) jeweils m.w.N.

Soweit der Kläger vorträgt, er wolle einen Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozess bei den ordentlichen Gerichten führen, ist diese Absicht in keinster Weise substantiiert.

Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger allein durch die Anordnung ein Fahrtenbuch führen zu sollen, ein im Rahmen der Amtshaftung zu regulierender Schaden entstanden sein könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Behörde die Ordnungsverfügung durch Schriftsatz vom 27. September 2011 im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 14 L 801/11 - wieder aufgehoben hat.

Unabhängig davon ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwieweit der Beklagte schuldhaft eine Amtspflichten verletzt haben könnte. Wie bereits in dem gerichtlichen Hinweis vom 22. September 2011 ausgeführt, durfte der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ohne weiteres davon ausgehen, den Kläger als Adressaten der Ordnungsverfügung ansehen zu können. Soweit der Kläger im Rahmen der Anhörung lediglich pauschal mitgeteilt hat, nicht über die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zu verfügen und deshalb nicht Halter zu sein, bestanden für den Beklagten noch keine hinreichenden Anhaltspunkte, um eine von der Eintragung im Fahrzeugregister abweichenden Haltereigenschaft annehmen zu müssen. Denn der Kläger hat den tatsächlichen Halter nicht benannt und seine Angaben auch in keinerlei Weise belegt. Die objektiv abweichende Sachlage ist erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im gerichtlichen Verfahren substantiiert worden. Der Beklagte wäre auch angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet gewesen, derart unsubstantiiert vorgetragenen Hinweisen, die sich bei objektiver Betrachtung von einer bloßen Schutzbehauptung nicht unterscheiden, nachzugehen. Dies vor allem deshalb, weil sich aus den "Hinweisen" des Klägers auf seine fehlende Haltereigenschaft keinerlei Anhaltspunkte ergeben, denen der Beklagte hätte nachgehen können.

Auch in sachlicher Hinsicht ist das Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich erfüllt waren.

Nach § 31 a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Mit dem auf den Kläger formal als Halter zugelassenen Fahrzeug wurde eine als erheblich zu wertende Verkehrszuwiderhandlung begangen, die neben einer Geldbuße mit der Eintragung von drei Punkten zu ahnden wäre und welche nach obergerichtlicher Rechtsprechung,

der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten selbst bei erstmaliger Feststellung rechtfertigt. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Feststellungen zu dem Geschwindigkeitsverstoß sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antragsgegner durfte auch zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verant-wortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war.

"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.

Ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit ist nicht gegeben.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen.

Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Die Obliegenheit, zur Aufklärung beizutragen, besteht unabhängig davon, dass der Halter zur Mitwirkung rechtlich nicht verpflichtet ist. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen und auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Ein Halter, der sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wendet, kann sich nicht auf ein behördliches Ermittlungsdefizit berufen, wenn er nicht bereit war, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = BayVBl. 2000, 380 und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 und OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2006 - 8 A 1330/05 -, 5. April 2006 - 8 B 274/06 -.

Vorliegend durfte und musste der F. -S. -Kreis als Ermittlungsbehörde davon ausgehen, dass der Kläger Halter des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs ist und deshalb als Auskunftspflichtiger zu befragen war. Der Kläger hat im Ermittlungsverfahren insbesondere nicht zu erkennen gegeben, dass er gar nicht Halter ist. Er hat vielmehr zunächst Angaben zum möglichen Kreis der Fahrer gemacht und sich im Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Allein diese Mitwirkung führt jedoch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchanordnung entfallen würden, denn - und nur darauf kommt es zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung an - die weiteren Ermittlungen blieben ohne ein Verschulden der Ermittlungsbehörde erfolglos. Nachdem der Ermittlungsdienst des Beklagten auf Ersuchen des F. -S. -Kreises bei fünf Hausbesuchen weder den Kläger, noch sonstige Angehörige angetroffen hat, waren die vorhandenen Ermittlungsansätze erschöpft. Insbesondere der vom Kläger in diesem Verfahren angeführte Lichtbildvergleich mit den Bildern der Führerscheinstelle oder der Meldestelle erscheint von vornherein aussichtslos, da der Kläger in seiner telefonischen Stellungnahme angab, den Fahrer nicht bezeichnen zu können, da es sich bei den Söhnen um Zwillingsbrüder handele.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage mehr als nur fernliegend und eine entsprechende Klage wäre kokolores.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, ob und inwieweit die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass in Zukunft bei Vorliegen im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse erneut ein zumindest gleichartiger Verwaltungsakt ergehen könnte und deshalb eine Wiederholungsgefahr zu bestätigen wäre. Vielmehr hat er selbst - bezüglich der unzutreffenden Haltereintragung - vorgetragen, dass eine Ummeldung des Fahrzeugs versehentlich unterblieben sei. Es ist daher wohl kaum damit zu rechnen, dass der Kläger erneut als unzutreffender Adressat einer Fahrtenbuchauflage in Anspruch genommen werden könnte.

Für den Fall, dass er in Zukunft dennoch erneut Adressat einer Fahrtenbuchauflage wird, weil er versehentlich die Ummeldung eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs auf den tatsächlichen Halter versäumt hat, besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte - wie auch hier - eine solche Anordnung unverzüglich aufhebt, sobald dieser Umstand substantiiert vorgetragen, der tatsächliche Halter benannt und dessen Haltereigenschaft durch die Vorlage geeigneter Nachweise belegt wird.

Allein der Umstand, dass für den Fall der Erledigungserklärung ein Kostenantrag durch den Beklagten gestellt wurde, belegt nicht, dass er davon ausgeht rechtmäßig gehandelt zu haben. Dieser Kostenantrag ist offensichtlich allein der prozessualen Situation geschuldet, die - worauf das Gericht, wie bereits ausgeführt, auch hingewiesen hat - dadurch gekennzeichnet war, dass der Beklagte bis zur Vorlage der weiteren Unterlagen durch den Kläger, keinen Anlass hatte von einer unrichtigen Haltereintragung ausgehen zu müssen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere ein Rehabilitationsinteresse ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Kosten des Verfahrens auch dann vom Kläger zu tragen wären, wenn die Klage zulässig wäre. Unabhängig davon, dass sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung als objektiv rechtswidrig darstellt, weil sie sich gegen den falschen Adressaten richtete, wären die Kosten des Rechtsstreits aus dem Rechtsgedanken der §§ 155, 156 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Der Erlass der an ihn gerichteten Ordnungsverfügung ist allein auf sein eigenes Verhalten während des Bußgeld- und Anhörungsverfahrens zurückzuführen. Der Beklagte hat auf den im Klageverfahren erbrachten Nachweis des tatsächlichen Halters unmittelbar reagiert, indem er die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufgehoben hat. Insofern ist die prozessuale Situation mit der eines sofortigen Anerkenntnisses zumindest vergleichbar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/14_K_3097_11urteil20120321.html - DE:VGGE:2012:0321.14K3097.11.00

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