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Rumänische Personenbeförderungsunternehmer, die Kraftfahrzeuge einsetzen, die keine Kraftomnibusse sind, haben keinen Anspruch darauf, in der Bundesrepublik Deutschland ohne personenbeförderungsrechtliche Genehmigung tätig zu sein. Weder bilaterale Abkommen, noch europäisches Recht - wie etwa die Dienstleistungsrichtlinie - begründen eine derartige Genehmigungsfreiheit, weil sie diese Tätigkeit nicht erfassen. (Leitsätze des Gerichts) |