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Ein Anspruch auf Restleasingrate richtet sich nach der Vertragslaufzeit; die Darlegungs- und Beweislast für eine vorzeitige Beendigung obliegt dem Leasingnehmer. Eine Mehrkilometervergütung ist zu zahlen, wenn die Berechnung unstreitig ist und die Mehrwertsteuer nachvollziehbar hinzugesetzt wird. Ansprüche auf anteilige Gutachterkosten und Minderwert-Vergütung sind abzuweisen, wenn der Zustandsbericht unbrauchbar ist und die behaupteten Schäden am Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen werden, insbesondere wenn nicht zwischen normalen Abnutzungserscheinungen und darüber hinausgehenden Beschädigungen unterschieden wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |