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Gegenüber einem schweren Rotlichtverstoß eines Fußgängers kann die nicht durch ein Verschulden des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten, sodass eine Haftungsquote des Fußgängers von 100% gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem beteiligten Fahrzeug um einen Kleintransporter handelt und dessen erhöhte Betriebsgefahr nicht ursächlich für den Unfall war oder hinter dem schweren Rotlichtverstoß des Fußgängers zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |