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Ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht sicher feststellbar, dass die im Gutachten aufgeführten Schadenspositionen auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder inwieweit nicht auch schlecht behobene Vorschädigungen des Fahrzeugs begutachtet wurden, und hat der beweisbelastete Kläger das Unfallfahrzeug bereits verkauft, so genügt die bloße Einreichung von Sachverständigengutachten und Reparaturbescheinigungen ohne Schilderung des Schadensbildes und des Reparaturweges der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität des geltend gemachten Schadens nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |