Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 15.03.2012: Zur Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Fahrzeughalters und erhöhter Pflicht bei Firmenfahrzeugen




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 15.03.2012 - 2 K 2140/10) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Bei Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um den Fahrer feststellen zu können; die Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Halters gilt hier nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:

Mit dem hier in Rede stehenden und von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug wurde am 5. Mai 2010 gegen die Verkehrsvorschrift des § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Nr.49) verstoßen durch Überschreitung der in dem Bereich der L 158 bei X. -Q. , in Fahrtrichtung C. H. geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h (toleranzbereinigt). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht möglich. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist,

Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert,

Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,

Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht ersichtlich, auch wenn die Bußgeldbehörde der Klägerin erst nach sechs Wochen - am 17. Juni 2010 - einen Zeugenfragebogen übersandt hat. Die Klägerin ist den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen und hat dadurch wesentlich zu der Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung beigetragen. Die Reaktion die Klägerin bzw. ihrer Geschäftsleitung beschränkte sich auf die Bestellung eines Bevollmächtigten für ihren Geschäftsführer - Herrn M. G. - und die Beantragung von Akteneinsicht. Die Klägerin äußerte sich auch nicht nach erfolgter Einsicht in die Bußgeldakte, obwohl sowohl der Zeugenfragebogen als auch die Bußgeldakte ein Foto des Fahrzeugführers und die Bußgeldakte zusätzlich ein Foto des Fahrzeugs enthielten. Ferner erfolgte auch keine Reaktion des Geschäftsführers der Klägerin - Herrn M. G. - nachdem ihm ein Anhörungsbogen übersandt worden war. Darüber hinaus ist auch die Befragung des Personalleiters - Herrn L. - am 27. Juli 2010 anhand des aufgenommenen Messfotos durch einen Bediensteten des Ordnungsamtes des Beklagten erfolglos geblieben. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt einen Ermittlungsansatz - z.B. durch Eingrenzung des Täterkreises - angeboten. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Bußgeldbehörde weitere Ermittlungsbemühungen hätte durchführen müssen, etwa durch fortgesetzte Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Klägerin - Herrn M. G. -. Die Bußgeldbehörde hat nämlich insoweit zum Abgleich mit dem aufgenommen Foto der Geschwindigkeitsmessanlage ein Passfoto von Herrn M. G. eingeholt und hat danach mangels einer zweifelfreien Identifizierung des genannten Geschäftsführers als Fahrzeugführer, diesen Ermittlungsansatz nicht weiter verfolgt. Dies ist objektiv nachvollziehbar, da die Gesichtszüge auf dem aufgenommenen Foto der Geschwindigkeitsanlage nicht so deutlich erkennbar sind, dass sie einem Dritten, der den Fahrzeugführer nicht kennt, eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Ob auf Grund weiterer Ermittlungen gegen den anderen Geschäftsführer der Klägerin - Herrn S. G. - dieser eindeutig als der Fahrzeugführer hätte identifiziert werden können, ist insoweit zweifelhaft. Die Klägerin kann sich aber jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Behörde weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte vornehmen müssen, wenn die Geschäftsleitung selbst - anders als die ermittelnde Behörde - den Fahrzeugführer eindeutig erkennen kann. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war nämlich ihr Geschäftsführer S. G. der Fahrzeugführer des Tatfahrzeugs.

Im Übrigen gilt die oben genannte Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die mit Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, denn bei diesen Fahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle eines Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Es kann nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung näher steht. In diesen Fällen genügt die Geschäftsleitung ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig nicht, wenn sie behauptet, eine Erinnerung an den Fahrzeugführer bzw. dessen Erkundung sei ihr nicht möglich, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - 8 A 2401/09 -; 27. Januar 2010 - 8 A 291/09 - und vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 - sowie Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 - NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 - 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris.

Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht geltend machen, dass ihr zumindest der gleiche Zeitraum, wie der, den die Bußgeldbehörde zur Absendung des Anhörungsbogens benötigt hat, zur Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb ihres Betriebes hätte zugestanden werden müssen, denn es muss ihr unabhängig von der Urlaubszeit und dem Erinnerungsvermögen einzelner - etwa abwesender - Mitarbeiter eine Feststellung des Fahrzeugführers möglich sein.

Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde auch nicht wegen der Einstellung des Verfahrens 10 Tage vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) angenommen werden. Zunächst steht eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht schon einer Anwendung des § 31 a StVZO entgegen, Dauer in Hentschel/König/, Straßenverkehrsrecht, 41.Auflg., 2011, § 31 a StVZO Rz. 4; VG Oldenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - 7 B 2838/98 -, ZfS 1999, 40 und vom 1. Oktober 2008 - 7 B 2577/08 -, juris.

Nach dem Vorstehenden hat die Bußgeldbehörde das Ordnungswidrigkeitsverfahren auch nicht vorschnell und vor Ausschöpfung auf der Hand liegender Ermittlungsmöglichkeiten, vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2007 - 2 K 38672/04 -, juris,

eingestellt. Vielmehr hatte die Klägerin durch ihr bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie zu einer Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht bereit gewesen ist. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass wegen der Urlaubszeit im Juli 2010 die Ermittlung des Fahrzeugführers länger angedauert habe und dessen Mitteilung wegen der Einstellung des Verfahrens nicht mehr habe erfolgen können, denn sie hat zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt oder angedeutet, dass sie sich innerhalb des Betriebes mit der Ermittlung des Fahrzeugführers befasst und sich eine Äußerung wegen der Urlaubszeit verzögert. Der Klägerin oblag es im Hinblick auf ihre erhöhte Mitwirkungspflicht, unabhängig von der Urlaubszeit zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugführer zu benennen. Diesbezüglich hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Fahrzeug der Premium-Klasse handelt, das in der Regel nur einem bestimmten - engeren - Personenkreis innerhalb eines Geschäftsbetriebes - häufig Personen in leitender Position - zur Verfügung steht. Dem entspricht es auch, dass einer der Geschäftsführer - Herr S. G. - nach Angaben der Klägerin der Fahrzeugführer war. Einen Hinweis auf diesen Personenkreis oder etwaige innerbetriebliche Ermittlungen ergab sich für die Bußgeldbehörde jedoch auch nicht auf Grund der örtlichen Fahrzeugführerermittlungen durch den Beklagten bei dem Personalleiter der Klägerin, die ca. fünf Wochen nach Zugang des Zeugenfragebogens erfolgten.

Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,

Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) war nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Nr.49) i.V.m. Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 80 EUR bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten begegnet keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die mit drei Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Der Beklagte hat seiner Ermessensentscheidung insoweit den von der Bezirksregierung Köln zur Vereinheitlichung der im Regierungsbezirk festgesetzten Zeitdauer von Fahrtenbuchauflagen übermittelten "Maßstab nach Anlage 13 FeV für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen" zugrundegelegt, der sich bei der Bemessung der Höhe der Fahrtenbuchauflage an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2012/2_K_2140_10urteil20120315.html - DE:VGAC:2012:0315.2K2140.10.00

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