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Eine Fahrtenbuchauflage kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Bei Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um den Fahrer feststellen zu können; die Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Halters gilt hier nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |