Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Krefeld v. 13.03.2012: Zur Definition von "Neue Personenkraftwagen" nach Pkw-EnVKV; Einbeziehung von EU-Neufahrzeugen.




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 13.03.2012 - 12 O 27/11) hat entschieden:

   "Neue Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV sind auch so genannte EU-Neufahrzeuge.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Bezugnahme auf Anzeige

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

aus 10.000,00 € seit dem 17.10.2011;

aus weiteren 10.000,00 € seit dem 13.01.2012.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet aufgrund des Vertragsstrafenversprechens vom 05.10.2008 (Bl. 5 d.A.). Die Beklagte hat durch die Schaltung der Anzeigen in Juli 2011 und im September 2011 bei zwei Gelegenheiten gegen die Unterlassungserklärung vom 05.10.2008 verstoßen und damit die dort für den Fall des Verstoßes vereinbarte Vertragsstrafe zweimal, mithin in Höhe von 20.000,00 €, verwirkt.

Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen insgesamt nicht durch.

Insbesondere ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 05.10.2088 hinreichend bestimmt. Denn aus der Unterlassungserklärung ergibt sich eindeutig, was von der Beklagten zu unterlassen ist. Sie muss bei Werbung für neue Personenkraftwagen im Sinne der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Angaben über die offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen machen. Insoweit bestehen, auch wenn in der Unterlassungserklärung im Wesentlichen nur der Verordnungstext wiedergegeben wird, Klarheit darüber, was die Beklagte zu tun und zu lassen hat. Eine darüber hinausgehende Umschreibung dessen, was in den Kontext dieser Unterlassungserklärung gehört, ist mithin weder geboten noch erforderlich.

Bei der Entscheidung ist weiter davon auszugehen, dass die mit dem Zusatz "EU Neufahrzeug" beworbene Fahrzeuge neue Personenkraftwagen im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw (Pkw-EnVKV) sind. Nach § 2 Nr. 1 der vorgenannten Verordnung sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Dass es sich bei den von der Beklagten in den streitgegenständlichen Anzeigen beworbenen Fahrzeugen um derartige Neuwagen im Sinne dieser Verordnung handelt, dürfte keinem Zweifel unterliegen. Denn es handelt sich um neue, bisher für den Straßenverkehr noch nicht zugelassene Fahrzeuge, die sich die Beklagte bei einem im EG-Raum ansässigen ausländischen Händler allein zu dem Zweck gekauft hat, um diese erstmals an Endverbraucher weiter zu verkaufen.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob möglicherweise unter kaufvertragsrechtlichen Gesichtspunkten die Fahrzeuge, was von der Kammer nicht weiter zu prüfen ist, nicht mehr als Neuwagen zu qualifizieren wären und/oder der Enderwerber bei diesen Fahrzeugen im Verhältnis zu anderen Neuwagen Garantieverkürzungen oder ähnliche Nachteile in Kauf nehmen muss. Denn die hier in Streit stehenden Verpflichtungen des werbenden Händlers beziehen sich ausschließlich auf die Vorgaben im Rahmen der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw, bei denen Kraft Definition die Eigenschaft als "neue Personenkraftwagen" ausschließlich daran anknüpft, dass die Fahrzeuge bisher noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sind. Dies kann etwas grundlegend anderes sein als die Qualifizierung eines Fahrzeugs als "Neuwagen" im kaufvertragsrechtlichen Sinne.

Im Übrigen greifen auch die von der Beklagten angeführten Beispiele im Hinblick auf Vorführwagen und deren kaufvertragliche Beurteilung vorliegend nicht. Denn es ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass auch derartige Vorführwagen, selbst wenn sie über mehrere Monate als solche zugelassen waren und mit ihnen mehrere tausend Kilometer zurückgelegt worden sind, auch unter kaufvertragsrechtlichen Gesichtspunkten immer noch als "Neuwagen" zu qualifizieren sind.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, bei sog. Re-Importen handele es sich per se und immer im Rechtssinne um Gebrauchtwagen (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 22 d.A.), hat dies für die vorliegende Entscheidung keine rechtliche Relevanz. Denn insoweit geht es ersichtlich um eine Einschätzung im Rahmen kaufvertraglicher Beziehungen, um die es vorliegend im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw von vorneherein nicht geht. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten angebotene Sachverständigenbeweis ist schon deshalb nicht zu erheben.

Nichts herleiten kann die Beklagte auch aus ihrem Sachvortrag, sie hätte die Fahrzeuge erkennbar als Gebrauchtwagen beworben. Auch wenn in den Anzeigen Begriffe wie: "Wir lieben Gebrauchte" und "Gute Gebrauchtwagen" verwendet werden und in der Kopfzeile der Anzeigebezeichnung die Überschrift "Das WeltAuto" verwendet wird und dies - wie die Beklagte vorträgt - eine Bezeichnung für geprüfte, von VW angebotene Gebrauchtwagen ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die T Fahrzeuge, die dort mit einem Lichtbild illustriert sind, jeweils ausdrücklich als "EU Neufahrzeug" beworben werden, was sie ersichtlich auch sind, jedenfalls wenn man auf die hier in Streit stehende Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung abstellt.

Ebenso wenig kann bei der Entscheidung davon ausgegangen werden, dass es an einem Verschulden der Beklagten fehlt. Liegt ein Verstoß vor, wird das Verschulden des Handelnden vermutet. Dieser muss sich also entlasten. Allein der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Rechtsauffassung vertritt, ein Verstoß liege nicht vor, weil es nicht um einen Neuwagen im Sinne der Verordnung gehe, lässt das Verschulden der Beklagten nicht entfallen. Abgesehen davon, dass die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen um neue Kraftfahrzeuge im Sinne der Verordnung handelt oder nicht, leicht anhand der in der Verordnung enthaltenen Definition - und zwar auch von einem juristischen Laien - zu beantworten ist, gilt, dass die Beklagte ersichtlich vor Schaltung der Anzeigen diese Frage nicht eigenverantwortlich geprüft und/oder insoweit Rechtsrat eingeholt hat. Hätte sie dies getan, ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Werbung in der jetzt vorliegenden Form so nicht geschaltet worden wäre, weil zumindest zweifelhaft war, ob es sich bei diesem Fahrzeugen nicht doch um "neue Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV handelte.

Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, dass sie nach Unterzeichnung der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung mit Strafversprechen im Jahre 2008 sämtliche Verkaufsleiter hierüber informiert und darauf hingewiesen habe, dass diese Vorgaben zu beachten seien, wobei jeweils in die Personalakten Ablichtungen dieser Schriftstücke abgeheftet worden seien. Insoweit gilt auch unter Berücksichtigung des in der Unterlassungserklärung gewählten Begriffs "sicherzustellen", dass dann in regelmäßigen Abständen das Personal von der Geschäftsleitung oder einer verantwortlichen Person zu belehren und regelmäßig auch die Werbemaßnahmen der Beklagten von der Geschäftsleitung oder einer verantwortlichen Person auf Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen sind. Dass und in welcher Form dies geschehen ist, wird jedoch von der Beklagten auch nicht ansatzweise vorgetragen. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte insoweit hinreichende Maßnahmen zur Einhaltung ihrer Verpflichtung dem Kläger gegenüber "sichergestellt" hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Behauptung der Beklagten, dass insoweit über einen Zeitraum von 3 Jahren bei der Werbung für Neuwagen keine Beanstandungen festzustellen seien. Wenn dies, was die Kammer nicht überprüft hat, zutreffend sein sollte, mag dies so gewesen sein, beruht aber möglicherweise lediglich auf Zufälligkeiten. Die vorliegende Schaltung dieser Anzeigen im Juni und September 2011 zeigt jedoch, dass es ersichtlich dennoch organisatorische Defizite in diesem Bereich bei der Beklagten gibt, so das es bei der Vermutung eines Verschuldens zu verbleiben hat.

Nichts herleiten kann die Beklagte auch aus dem Umstand, dass der zuständige Verkaufsleiter, der Zeuge N, nach Schaltung der ersten Anzeige einen Schlaganfall erlitten hat. Hinsichtlich der Anzeige im Juli 2011 gilt, dass ersichtlich die Erkrankung des Zeugen N auf die Schaltung dieser Anzeige keinen Einfluss gehabt hat. Was die im September 2011 geschaltete Anzeige betrifft, muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie, nachdem sie das erste Schreiben des Klägers vom 04. August 2011 (Bl. 8 d.A.) erhalten hatte, unverzüglich weitere Anzeigen hätte stornieren lassen müssen, was ein Routinevorgang im Rahmen einer Abmahnung ist. Auch wenn möglicherweise wegen der Erkrankung des Zeugen N der Beklagten insoweit ein gewisser Zeitraum zuzubilligen war, hätte sie doch grundlegende organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um die erneute Schaltung dieser Anzeige mehr als einen Monat nach Eingang des Abmahnschreibens zu verhindern. Ersichtlich sind insoweit im Hause der Beklagten keinerlei vorbeugenden organisatorischen Maßnahmen - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - getroffen worden mit der Folge, dass auch insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die erneute Schaltung der Anzeige unverschuldet gewesen ist.

Die Kammer geht insoweit auch davon aus, dass hier zwei eigenständige Verstöße wegen der Schaltung der Anzeigen im Juli und im September 2011 vorliegen. Dies macht schon der nicht unerhebliche Zeitraum zwischen der Schaltung dieser beiden Anzeigen deutlich. Aufgrund der ersten Abmahnung Anfang August 2011 war die Beklagte verpflichtet, unverzüglich für eine Stornierung der weiteren Anzeigen zu sorgen. Dieser Verpflichtung hat sie nicht genügt. Allein der Umstand, dass beide Anzeigen aufgrund eines einheitlichen Auftrags im Juni 2011 geschaltet worden sind, führt nicht dazu, die Veröffentlichung beider Anzeigen als einen einheitlichen Verstoß zu bewerten. Dies zeigt schon die einfache Überlegung, dass - folgte man der Rechtsauffassung der Beklagten - in diesem Fall auch noch in der Zukunft für einen längeren Zeitraum weitere Anzeigen hätten in der zu beanstandenden Form veröffentlicht werden können, ohne dass dies eine weitere Vertragsstrafe nach sich gezogen hätte. Insoweit gilt, dass angesichts des Schreibens des Klägers vom 04. August 2011 insofern eine Unterbrechung eingetreten ist, als die Beklagte nunmehr wusste, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung im Raum stand, was ein Tätigwerden der Beklagten erforderte. Wenn sie dann die Dinge weiter laufen lässt, ohne beispielsweise - was in der Kfz-Branche nicht unüblich ist - eine Anzeigenreihe zu stornieren, dann muss sie sich dieses Unterlassen angesichts ihrer Rechtspflicht zum Handeln als - erneuten - Verstoß entgegenhalten lassen.

Im Übrigen muss sich die Beklagte, soweit das Tätigwerden und Verschulden von Angestellten und bei ihr beschäftigten Personen im Raum steht, deren Verschulden als eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen. Auf eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kommt schon unter Berücksichtigung von § 348 HGB nicht in Betracht. Es besteht auch keine Veranlassung, ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben die vereinbarte Vertragsstrafe von 10.000,00 € pro Verstoß herabzusetzen. Eine derartige Herabsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist. Hiervon kann im Rahmen des gewerblichen Tätigwerdens eines großen Automobilhändlers bei einer vereinbarten Vertragsstrafe von 10.000,00 € nicht die Rede sein. Denn eine derartige Vertragsstrafe soll sicher stellen, dass derjenige, der die Vertragsstrafe verspricht, hierdurch nachhaltig dazu angehalten wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen und dies durch entsprechende, möglicherweise kostenträchtige Vorkehrungen sicherzustellen. Dies bedingt, dass die zu zahlende Vertragsstrafe spürbar sein muss. Unter diesem Gesichtspunkt ist nach der Bewertung der Kammer der hier vereinbarte Strafbetrag von 10.000,00 € jedenfalls nicht unangemessen hoch und damit der Entscheidung zugrunde zu legen.

Die zugesprochenen Zinsen folgen in gesetzlicher Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 20.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2012/12_O_27_11_Urteil_20120313.html - DE:LGKR:2012:0313.12O27.11.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum