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Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, da diese im Ermessen der Behörde steht und der Antragsteller lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Die Ermessensausübung kann zwar durch verwaltungsinterne Richtlinien oder Beschlüsse geregelt werden, der Wesenskern der Ermessensentscheidung, d.h. die Wertabwägung der konkret-individuellen Interessen- und Konfliktlage, muss jedoch gewahrt bleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |