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Die Entscheidung des Schulträgers über das Ob und Wie des Eigenanteils nach § 97 Abs. 3 SchulG für ein Schokoticket steht im Ermessen. Eine generelle Entscheidung über den Eigenanteil, die mit der Einführung des besonderen Tarifangebots verbunden ist, ist dabei ausreichend; eine individuelle Prüfung des Verhältnisses zwischen Eigenanteil und Zusatznutzen für jeden einzelnen Schüler ist nicht erforderlich und wäre systemwidrig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |