Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 07.03.2012: Zur Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Totalschadensbasis, Schmerzensgeld und Restwertverwertung




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 07.03.2012 - 8 O 385/11) hat entschieden:

   Bei der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Totalschadensbasis sind Mehrwertsteuerpositionen nur ersatzfähig, wenn sie für einen umsatzsteuerpflichtigen Erwerb angefallen sind (§ 249 Abs. 2 BGB). Der Geschädigte ist gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zu eigenen Bemühungen um eine günstige Verwertung zu geben; dieser Obliegenheit kommt der Geschädigte nicht nach, wenn er das Fahrzeug bereits veräußert, bevor er den Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung erstmals unter Vorlage eines Gutachtens über den Umfang des Schadens informiert. Liegt dem Geschädigten ein ausreichendes Restwertangebot inklusive kostenfreier Abholung und Zahlung des Kaufpreises vor Ort und in bar vor, muss er dieses grundsätzlich annehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an die Klägerin 1.148,76 € - hiervon einen Betrag von 298,76 € im Wege des Anerkenntnisurteils - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.928,48 € seit dem 27.08.2011 zu zahlen abzüglich am 12.12.2011 gezahlter 8.912,77 €,

2. an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 836.57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d.h. die Beklagte zu 1) seit dem 07.10.2011 und die Beklagte zu 2) seit dem 26.09.2011, zu zahlen abzüglich eines am 12.12.2011 gezahlten Betrages von 775,64 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 35 % und die Beklagten zu 65 %.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache selbst nur teilweise, nämlich in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.148,96 €, Erfolg.

I.

Der Klägerin steht aufgrund des von den Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses zunächst ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 298,96 € zu.

II.

Darüber hinaus ist die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 850,00 € begründet. Die von der Klägerin dargelegten unfallbedingten Verletzungen sind nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom 08.09.2011 von den Beklagten nicht mehr bestritten worden. Die aufgeführten Verletzungen und die Dauer der verletzungsbedingt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit lassen die Zahlung eines Schmerzensgeldes auch unter Berücksichtigung des in vergleichbaren Fällen zuerkannten Betrages in Höhe von 850,00 € als angemessen, aber auch hinreichend erscheinen.

Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß § 286 BGB begründet.

III.

Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin dagegen nicht zu.

Bei der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Totalschadensbasis kommt nicht § 251 BGB, sondern § 249 Abs.2 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass Mehrwertsteuerpositionen nur ersatzfähig sind, wenn sie für einen umsatzsteuerpflichtigen Erwerb angefallen sind (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 29.08.2003, zitiert nach juris). Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, einen umsatzsteuerpflichtigen Erwerb eines Ersatzfahrzeuges vorgenommen zu haben, sondern sich aus dem von ihr vorgelegten Kaufvertrag ergibt, dass sie das Fahrzeug von einem Privatmann gekauft hat, ist die Ersatzpflicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer ausgeschlossen, die in dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert mit einem Betrag von 343,28 € berücksichtigt worden ist.

Dementsprechend ist von einem Wiederbeschaffungswert von 14.156,72 € auszugehen.

Hiervon in Abzug zu bringen ist ein Restwert von 6.110,00 €. Die Klägerin hat sich insoweit das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot der Firma P U entgegen halten zu lassen mit der Folge, dass sich ihr Fahrzeugschaden auf einen Betrag von 8.046,72 € beläuft. Dieser Betrag ist von der Beklagten bereits beglichen worden.

Allerdings ist grundsätzlich der im Gutachten eines zur Schadensermittlung herangezogenen Sachverständigen ausgewiesene Wert eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch desjenigen Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall wegen verbleibenden Restwerts kein Vermögensnachteil entstanden ist. Das schließt es allerdings nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten besondere Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner aus § 254 Abs.2 BGB ergebenen Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot beschleunigter Realisierung des Restwertes einerseits und dem Interesse an einer bestmöglichen Verwertung andererseits ist der Geschädigte zumindest gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zu eigenen Bemühungen um eine günstige Verwertung zu geben. Dieser Obliegenheit kommt der Geschädigte dann nicht nach, wenn er das Fahrzeug bereits veräußert, bevor er den Schädiger bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung erstmals unter Vorlage eines Gutachtens über den Umfang des Schadens informiert. Denn das Verlangen an den Geschädigten, mit der Veräußerung der beschädigten Sache zumindest so lange zu warten, bis der Schädiger oder dessen Versicherer von einem Gutachten, auf dessen Grundlage der Geschädigte abrechnen will, Kenntnis genommen und entschieden hat, ob er die Schadensangaben überprüfen will, entspricht den auch bei der Abwicklung eines Unfallgeschehens zu beachtendem Gebot von Treu und Glauben (OLG Köln; Urteil vom 07.10.2004, zitiert nach juris, LG Aachen, Urteil vom14.08.2008).

Dieser Obliegenheit hat die Klägerin nicht genügt, da sie das Fahrzeug bereits vor Übersendung des Gutachtens verkauft hat.

Der Klägerin gereicht dieses Handeln auch zum Nachteil, da sie sich auf das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot hätte einlassen müssen.

Allerdings gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert unter Beschränkung auf den regionalen Markt eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bildet (vgl. BGH VersR 2000, 467). Ausnahmen hiervon bestehen jedoch wenn auch nur in engen Grenzen, da anderenfalls die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Dem Geschädigten dürfen insbesondere bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl OLG Düsseldorf VersR 2007, 1243). Internetangebote können aber unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls unter besonderer Beachtung des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 15.10.2007, OLG Frankfurt Urteil vom 19.01.2010, jeweils zitiert nach juris). Will der Geschädigte sein Fahrzeug verkaufen und liegt ihm ein ausreichendes Restwertangebot inklusive kostenfreier Abholung und Zahlung des Kaufpreises vor Ort und in bar vor, muss er dieses grundsätzlich annehmen (vgl.OLG Düsseldorf a.a.O.). Das von der Beklagten innerhalb einer Woche nach Eingang des Gutachtens vorgelegte Restwertangebot erfüllt diese Voraussetzungen. Es ist als verbindlich bezeichnet und sieht die kostenfreie Abholung des Fahrzeuges bei gleichzeitiger Bezahlung vor. Konkrete Anhaltspunkte die gegen die Zumutbarkeit der Annahme dieses Angebots sprechen, sind von der Klägerin nicht dargetan.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es kann dahinstehen welche Erklärungen die Sachbearbeiterin dem Lebensgefährten der Klägerin gegenüber telefonisch abgegeben hat. Da diese Erklärungen der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung nicht bekannt waren, ist ein Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeuges nicht ersichtlich.

IV.

Da der Klägerin allerdings auf der Grundlage des von ihr eingeholten Privatgutachtens zunächst bei Geltendmachung ihrer Forderung von einem Restwert von 3.600,00 € ausgehen durfte, ist bei der Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten von einem Streitgegenstand von 12.444,68 € auszugehen (Klageforderung abzüglich Differenzbesteuerung und Sachverständigenkosten, siehe unter Ziffer V). Dementsprechend hat der Klägerin insoweit ein Anspruch in Höhe von 836,57 € (683,80 € zzgl. 20,00 € Pauschale und 19 % USt) zugestanden.

V.

Der Zinsanspruch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Hauptforderung (abgesehen von den geltend gemachten Sachverständigenkosten) beruht auf Verzugsgesichtspunkten, hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltsgebühren auf § 291 BGB. Ein Anspruch bezüglich der Sachverständigenkosten stand der Klägerin nicht zu. Aufgrund der erfolgten Sicherungsabtretung war die Klägerin nicht berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.

Hinsichtlich des anerkannten Teils liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor, da die Beklagten den anerkannten Betrag nicht beglichen haben.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der von den Beklagten an den Sachverständigen geleisteten Zahlung einvernehmlich für erledigt erklärt haben, trifft die Kostenlast die Klägerin, da diese insoweit unterlegen wäre. Im Übrigen waren die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teiles den Beklagten aufzuerlegen, die insoweit unterlegen wären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: bis zum 01.02.2012 13.730,99 €

danach 3.093,55 €

Q

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2012/8_O_385_11_Urteil_20120307.html - DE:LGAC:2012:0307.8O385.11.00

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