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Bei der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Totalschadensbasis sind Mehrwertsteuerpositionen nur ersatzfähig, wenn sie für einen umsatzsteuerpflichtigen Erwerb angefallen sind (§ 249 Abs. 2 BGB). Der Geschädigte ist gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zu eigenen Bemühungen um eine günstige Verwertung zu geben; dieser Obliegenheit kommt der Geschädigte nicht nach, wenn er das Fahrzeug bereits veräußert, bevor er den Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung erstmals unter Vorlage eines Gutachtens über den Umfang des Schadens informiert. Liegt dem Geschädigten ein ausreichendes Restwertangebot inklusive kostenfreier Abholung und Zahlung des Kaufpreises vor Ort und in bar vor, muss er dieses grundsätzlich annehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |