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Zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreisspiegel" zurückgegriffen werden. Bedenken gegen dessen Richtigkeit sind nur relevant, wenn konkrete Tatsachen Mängel aufzeigen, die sich auf den Einzelfall ausgewirkt haben. Die Schwacke-Liste ist anderen Erhebungen wie der Fraunhofer-Erhebung vorzuziehen, da sie regional differenzierter ist und das typische Anmietungsszenario nach einem Unfall besser abbildet; günstigere Internetangebote sind nicht ohne weiteres vergleichbar, insbesondere wenn sie die Verwendung einer Kreditkarte voraussetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |