Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 06.03.2012: Zur Klagebefugnis ausländischer Grenzgemeinden bei grenzüberschreitenden Immissionen aus Planfeststellungsverfahren für Abgrabungen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2012 - 17 K 888/11) hat entschieden:

   Aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt die Klagebefugnis ausländischer Grenzgemeinden, die von schädlichen Umwelteinwirkungen eines auf Bundesgebiet genehmigten, unmittelbar an der Grenze liegenden Abgrabungsvorhabens möglicherweise in eigenen Belangen betroffen sind. Das Immissionspotential solcher Anlagen macht vor den Staatsgrenzen Deutschlands nicht Halt, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das wasserrechtliche Abwägungsgebot drittschützende Wirkung nur für die Bewohner des Bundesgebiets hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig. Die Klägerin besitzt das für die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Zwar ist zweifelhaft, ob die Klage der Klägerin sofort spürbare rechtliche Vorteile bringen kann. Ihr Ziel, die LKW-Transporte von und zur Abgrabung N der Beigeladenen über den U1weg/Iweg zu unterbinden, kann sie mit ihrer Klage nicht unmittelbar erreichen. Würde die Erweiterung der Abgrabung erfolgreich verhindert, bliebe es zunächst bei der ursprünglich planfestgestellten Abgrabung und den hierfür getroffenen Transportregelungen in der Fassung der Zustimmung des Beklagten vom 14. Juli 2009. Auch danach darf die Beigeladene täglich 30 Transportfahrten über den U1weg abwickeln.

Darauf kommt es jedoch nicht an. Nach derzeitiger Sachlage sind jedenfalls zukünftige tatsächliche Vorteile zu erwarten, so dass der in Anspruch genommene Rechtsschutz nicht nutzlos erscheint. Zwar mag der tägliche LKW-Verkehr infolge der geplanten Erweiterung der Abgrabung nicht zunehmen. Ausweislich des Protokolls der Besprechung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen am 8. Oktober 2008 fuhren bereits zum damaligen Zeitpunkt - also vor der streitgegenständlichen Erweiterung des Abgrabungsvorhabens - im Schnitt 20 LKW (40 Verkehrsbewegungen) pro Tag über die Grenze auf den U1weg. Nach Angaben der Beigeladenen werden auch nach der Erweiterung täglich im Schnitt 20 LKW pro Tag die Abgrabung verlassen, weil die dort installierte Anlage nicht mehr Arbeit schafft. Die begehrte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hat aber zur Folge, dass in absehbarer Zeit überhaupt keine Sand- und Kiestransporte der Beigeladenen mehr stattfinden. Denn gemäß der Planänderungsgenehmigung vom 15. Dezember 2009 endet die Abgrabung mit Ablauf des Kalenderjahrs 2010, die Rekultivierungspflicht mit Ablauf des Jahres 2012. Nach dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dauert die Abgrabung der Flächen des Planfeststellungsbereichs "N" demgegenüber bis zum 31. Dezember 2034 an.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Klägerin das mit der Klage verfolgte Ziel, die LKW-Transporte über ihr Gemeindegebiet zu verhindern, auf einfachere und näher liegende Weise erreichen könnte. Naheliegend ist die Sperrung des U1wegs durch die Klägerin für den Schwerlastverkehr. Daran wäre die Klägerin nicht dadurch gehindert, dass der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer C.5.2 eine zahlenmäßige Beschränkung der Transportfahrten in Richtung U1 vorgenommen hat. Denn dabei handelt es sich - wie unten noch näher ausgeführt werden wird - um eine lediglich im Verhältnis zur Beigeladenen bindende Regelung. Wenn der Beigeladenen diese Zahl der Transporte nicht ausreicht, weil im Falle einer Sperrung des U1wegs die direkte Verbindung in die Niederlande wegfällt, muss und kann sie ein entsprechendes Planänderungsverfahren einleiten. Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der alternative Weg für die Klägerin eindeutig vorzugswürdig ist,

Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Vor §§ 40 - 54, Rz. 12.

Das ist nicht der Fall. Eine Sperrung des U1wegs für den gesamten Frachtverkehr geht über den Zweck der Klage hinaus. Der Klägerin ist nicht daran gelegen, auch den durch die ortsansässigen Gartenbau- und Landwirtschaftsbetriebe verursachten LKW-Verkehr zu unterbinden. Ihr Ziel, gerade den abgrabungsbedingten Schwerlastverkehr auszuschließen, kann die Klägerin nur mit der Klage erreichen.

Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht ist möglich. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine ausländische Gemeinde handelt.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gilt zwar nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Er entfaltet keine darüber hinaus gehenden Wirkungen in dem Sinne, dass er in den Niederlanden "verbindlich" mit der Folge ist, dass auch dortiges Verhalten der Klägerin gegenüber als genehmigt anzusehen ist. Demgemäß wendet sich der Planfeststellungsbeschluss in seinem gestattenden Teil (Ziffer A) allein an die Beigeladene. Die Klägerin betrifft er nur in seinem feststellenden Teil, soweit dieser besagt, dass der Planfeststellung drittschutzgewährende Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (Ziff. D.6.2), also die der Klägerin nach deutschem Recht eingeräumte Rechtsstellung nicht verletzt wird. Hierdurch wird das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip nicht berührt,

Aus dem Umstand, dass der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss nur im Inland wirksam ist und die Klägerin nicht bindet, folgt jedoch nicht, dass die Klägerin keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Zu fragen ist vielmehr, ob ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für eine gesetzliche Regelung gegeben ist, die im Ausland wohnenden Ausländern bzw. ausländischen Gemeinden subjektiv- öffentliche Rechte im Zusammenhang mit der Planfeststellung gewährt. Die Klagebefugnis folgt dem materiellen Recht,

Ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt liegt hier in den grenzüberschreitenden Lärm- und sonstigen Immissionen der auf deutschem Staatsgebiet genehmigten Abgrabung selbst und dem damit verbundenen Ziel- und Quellverkehr.

Ein Vorhaben wie das der Beigeladenen, Kies und Sand unter dauerhafter Freilegung des Grundwassers abzubauen, bedarf als Ausbau eines Gewässers gemäß §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Der Plan darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Die wasserrechtliche Planfeststellung stellt eine Planungsentscheidung dar, die den rechtlichen Anforderungen an eine fachplanerische Abwägungsentscheidung unterliegt (§§ 70 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG i.V.m. § 75 VwVfG NRW). Zu diesen Anforderungen gehört maßgeblich das Abwägungsgebot, das beinhaltet, betroffene Rechte und Belange zu ermitteln, zu gewichten und den für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkten gegenüberzustellen, um sie zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Das subjektiv-öffentliche Recht auf gerechte Abwägung der betroffenen eigenen Belange vermittelt Drittschutz,

Wegen der ihm zukommenden formellen Konzentrationswirkung enthält der Planfeststellungsbeschluss eine einheitliche Gesamtentscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen entscheidungsrelevanten Belangen. Das Abwägungserfordernis bezieht sich innerhalb des durch das materielle Recht gezogenen Rahmens auf die zulassungsrelevanten Belange insgesamt, nicht allein auf die von dem Vorhaben betroffenen spezifischen wasserrechtlichen Belange,

Treten bei dem planfestgestellten Gewässerausbau oder in dessen Folge Emissionen etwa in Form von Luftverunreinigungen und Geräuschen auf, so sind auch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten, insbesondere § 22 BImSchG. Denn die Vorschriften des BImSchG gelten nur nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder etwas anderes ergibt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BImSchG),

vgl. Schenk, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 31 Rz. 275.

In einem solchen Fall ist danach im Rahmen der Abwägung auch zu ermitteln, ob von dem Vorhaben selbst sowie dem damit verbundenen Ziel- und Quellverkehr schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Von Lärm oder sonstigen Emissionen Betroffenen steht ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange zu,

Aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt auch die Klagebefugnis ausländischer Grenzgemeinden, die von den schädlichen Umwelteinwirkungen eines auf Bundesgebiet genehmigten, unmittelbar an der Grenze liegenden Abgrabungsvorhabens möglicherweise in eigenen Belangen betroffen sind. Das Immissionspotential solcher Anlagen macht vor den Staatsgrenzen Deutschlands nicht Halt. Anhaltspunkte dafür, dass das wasserrechtliche Abwägungsgebot drittschützende Wirkung nur für die Bewohner des Bundesgebiets hat, liegen nicht vor. Es zielt auf die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung aller nach Lage der Dinge betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Dazu gehört neben den hier nicht geltend gemachten Schutzgütern Leben, Gesundheit und Eigentum auch die gemeindliche Planungshoheit, worauf sich die Klägerin unter anderem beruft. Diese Rechtsgüter werden ohne ausdrückliche Beschränkung auf inländische Privatpersonen oder inländische kommunale Gebietskörperschaften geschützt. Ob die abwägungserheblichen grenzüberschreitenden Immissionen die grundrechtlich relevante Schwelle einer Gefährdung der vorgenannten Schutzgüter oder die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle erreichen, ist unerheblich,

Die grenzüberschreitende Drittwirkung (auch) des wasserrechtlichen Abwägungsgebots wird schließlich im Wege völkerrechtsfreundlicher Auslegung auf die Anforderungen des zwischenstaatlichen Nachbarrechts zurückgeführt werden können. Das Verbot grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen ist Bestandteil des universellen Völkergewohnheitsrechts,

Als unmittelbar benachbarte Gemeinde ist die Klägerin vom Immissionspotential des Vorhabens betroffen. Ihr steht daher ebenso wie betroffenen inländischen Gemeinden grundsätzlich ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange - hier: die gemeindliche Planungshoheit - in der planerischen Abwägung des Beklagten zu.

Nach dem Vortrag der Klägerin haben die Sandtransporte von und zur planfestgestellten Abgrabung unter anderem negative Auswirkungen auf die Entwicklung der touristischen Infrastruktur in ihrem Gemeindegebiet. Auch wenn die Klägerin als ausländische Gebietskörperschaft nicht das Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG beanspruchen kann, handelt es sich bei der gerügten Beeinträchtigung der der Klägerin zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten in ihrem Gemeindegebiet um einen anzuerkennenden wehrfähigen Belang, der vom Beklagten in die Abwägung einzustellen ist. Ein Belang muss, um abwägungserheblich zu sein, auf den Bereich eigener Rechtspositionen bezogen sein, setzt aber keine bestimmte Qualifizierung des Rechtsbezugs voraus,

Die Bemühungen der Klägerin, die Bedeutung der Region O in den Bereichen Tourismus und Erholung zu stärken, können bei einer gerechten Abwägung über die Zulassung des Vorhabens, mit dem ein erheblicher Schwerlastverkehr über die Verkehrswege im Gemeindegebiet der Klägerin einhergeht, grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein. Die Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten einschließlich der Rechts auf gerechte Abwägung ist insoweit nicht schon offensichtlich und eindeutig auszuschließen. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist der materiell-rechtlichen Prüfung vorbehalten.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. Dezember 2010 kommt nicht in Betracht, weil der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin tatsächlich nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dem Vorhaben der Beigeladenen steht weder ein dem Schutz der Klägerin dienender zwingender Versagungsgrund entgegen, noch wird das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich geschützten eigenen Belange verletzt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Klägerin werden durch die Erweiterung der Abgrabung nicht beeinträchtigt.

Soweit die Klägerin rügt, die Erschließung der Abgrabung sei nicht gesichert mit der Folge eines Verstoßes gegen § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 2 AbgrG NRW, der den Nachweis ausreichender Zu- und Abfahrtswege verlange, wird sie dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Erfordernis einer ausreichenden Erschließung ist zwar strikt zu berücksichtigen, dient grundsätzlich aber nur öffentlichen Interessen und hat keine drittschützende Funktion,

In der Rechtsprechung zum Baurecht ist ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn nur für den Fall anerkannt, dass eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB bewirkt,

Es kann dahinstehen, ob der dahinter stehende Gedanke auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Denn ein vergleichbarer Zwang ist hier nicht gegeben: Zum einen steht den von und zur Abgrabung fahrenden LKW auch der N2weg Richtung U1 offen. Zum anderen muss die Klägerin den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Schwerlastverkehr schon deshalb hinnehmen, weil die Straßenverbindung U1weg/Iweg uneingeschränkt auch von LKW genutzt werden darf. Eine - unterstellt - unzureichende Erschließung der Abgrabung bewirkt daher allenfalls in tatsächlicher Hinsicht ein höheres LKW-Verkehrsaufkommen auf dem U1weg/Iweg, nicht aber eine unmittelbare Rechtsverschlechterung der Klägerin. Das gilt auch für die Inanspruchnahme anderer über das Gemeindegebiet der Klägerin führender Straßen, die alternativ für die Sand- und Kiestransporte der Klägerin genutzt werden könnten und uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Ungeachtet dessen liegt ohne Zweifel eine ausreichende Erschließung vor. Die Abgrabung verfügt über eine zur ordnungsgemäßen Nutzung geeignete Zufahrt unmittelbar zur öffentlichen Verkehrsfläche. Bei der Kreisstraße K 00 (N2weg) handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des § 3 StrWG NRW; dadurch ist das Vorhaben an das öffentliche Straßennetz angebunden. Durch den Ausbau des N2wegs im Jahre 2002 ist ein Begegnungsverkehr auf der gesamten Strecke durchgängig möglich.

Eine ausreichende Erschließung liegt auch dann noch vor, wenn die Klägerin den U1weg für den Schwerlastverkehr sperrte. Die Zugänglichkeit des Betriebsgrundstücks nicht nur für die Sand- und Kiestransporte, sondern auch für öffentlichen Zwecken dienende Fahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste usw.) ist über die K 00 Richtung U1 gewährleistet. Dass die Beigeladene im Falle der Sperrung der Straßenverbindung Richtung Niederlande auf 15 Transportfahrten täglich beschränkt wäre, ändert nichts an der ausreichenden Erschließung. Diese erfordert nur ein Mindestmaß an Zugänglichkeit,

vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 69.

Mit der Rüge, wesentliche Schutzziele des FFH-Gebiets O würden durch die festgelegte Erschließungsroute beeinträchtigt, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Zwar sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, § 48 d Abs. 4 LG NRW). Dabei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund,

Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind aber öffentliche Belange. Eigene Rechte betroffener Anwohner ergeben sich aus § 32 ff BNatSchG nicht. Diese Vorschriften dienen allein dem Schutz der natürlichen Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich der europäischen Vogelarten; sie sind nicht dazu bestimmt, die privaten Belange der Anwohner zu schützen,

Ebenso wenig dienen naturschutzrechtliche Belange dem Schutz gemeindlicher Interessen.

Gemeinden sind nicht berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Insbesondere kann sich eine Gemeinde gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen,

Die Klägerin kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses schließlich auch nicht wegen eines offensichtlichen Abwägungsfehlers verlangen, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden könnte (§ 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW).

Liegen keine zwingenden Versagungsgründe vor, hat die Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens unter umfassender planerischer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. In die Abwägung einzustellen ist an Belangen alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Das Abwägungsgebot erfordert ferner, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich von ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht,

Als nur mittelbar Betroffene hat die Klägerin dabei grundsätzlich keinen Anspruch auf eine gerechte Abwägung der Belange insgesamt, sondern nur auf gerechte Abwägung der jeweils betroffenen eigenen Belange. Ein Verstoß gegen das (objektiv-rechtliche) Abwägungsgebot führt für sich alleine noch nicht zu einer Verletzung des aus dem Abwägungsgebot abzuleitenden subjektiv-öffentlichen Rechts auf gerechte Abwägung. Eine Missachtung der Belange Dritter oder der Allgemeinheit kann der Klage daher nicht zum Erfolg verhelfen,

Ein grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Belang ist bei Gemeinden - wie bereits ausgeführt - deren Recht auf Planung und Bodennutzung in ihrem Gemeindegebiet; das gilt auch für ausländische Gemeinden,

Die der Klägerin zustehende Gestaltungsmöglichkeit in ihrem örtlichen Wirkungskreis stellt eine in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition dar, wenn ein Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt,

Daran fehlt es. Die Planungshoheit der Klägerin wird durch die geplante Abgrabungserweiterung nicht berührt.

Der Vortrag, dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss stünden die Festsetzungen des "bestemmingsplan buitengebied" der Klägerin von 1998, einem Bebauungsplan für den Außenbereich, entgegen, ist bereits nicht geeignet eine Beeinträchtigung konkreter gemeindlicher Planungen aufzuzeigen. Handelt es sich - wie hier - um einen Gewässerausbau mit überörtlichem Charakter im Sinne eines die Gemeindegrenzen überschreitenden Koordinierungsbedarfs, ist ein bestehender Bebauungsplan als städtebaulicher und ortsplanerischer Belang zwar in die Abwägung einzubeziehen,

Mit ihrer Rüge kann die Klägerin gleichwohl nicht durchdringen, weil sie weder im Planfeststellungs- noch im Gerichtsverfahren substantiiert dargelegt hat, welche Bestimmungen des "bestemmingsplan" im einzelnen dem geplanten Gewässerausbau widersprechen. Sie hat sich lediglich darauf berufen, das Gebiet O als Gebiet für Naturschutz und Wald ausgewiesen zu haben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern der Bebauungsplan über die nicht dem Schutz der Klägerin dienenden naturschutzrechtlichen Belange hinaus verbindliche Festsetzungen enthält, denen das Abgrabungsvorhaben zu Lasten der Klägerin zuwiderläuft. Dafür spricht auch nichts, weil die Klägerin lediglich eine Beeinträchtigung durch den mit der Abgrabung verbundenen Schwerlastverkehr geltend macht. Dieser verläuft aber über öffentliche Straßen auf ihrem Gemeindegebiet. In der uneingeschränkten Nutzbarkeit dieser Straßen sieht die Klägerin offensichtlich selbst keinen Widerspruch zu ihrer seit 1998 geltenden Bauleitplanung. Vor diesem Hintergrund war das Gericht nicht gehalten, von sich aus den Inhalt des "bestemmingsplan" und seiner textlichen Festsetzungen weiter aufzuklären. Das gleiche gilt hinsichtlich des Programms zum Gebietsentwicklungsplan O.

Ungeachtet dessen wird die Planungshoheit der Klägerin durch die Zulassung der Erweiterung der Abgrabung auch dann nicht tangiert, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes und die touristische Entwicklung des Gemeindegebiets Teil der bestehenden oder zumindest bereits hinreichend konkretisierten gemeindlichen Planung sind.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält hinsichtlich des abgrabungsbedingten LKW-Verkehrs in Richtung Niederlande in Ziffer C.5.2 Satz 2 keine die Klägerin bindende Erschließungsregelung. Die Regelung der Transportfahrten in Richtung der Niederlande betrifft zwar in tatsächlicher Hinsicht den U1weg, legt der Klägerin aber keinerlei Pflichten auf. Die Bestimmung richtet sich allein an die Beigeladene, indem sie die Zahl der Transportfahrten in Richtung Niederlande zu Gunsten der Klägerin beschränkt. Die Klägerin wird durch die getroffene Erschließungsregelung auch nicht faktisch dazu verpflichtet, ihre Gemeindestraßen für den Abtransport zur Verfügung zu stellen. Ihre Pflicht den Schwerlastverkehr über den U1weg/Iweg zu dulden, folgt vielmehr allein aus dem Umstand, dass diese öffentlichen Straßen vorhanden und uneingeschränkt nutzbar sind. Dabei ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen ihr und der Beigeladenen unerheblich. Der Abtransport über den U1weg/Iweg in den Niederlanden ist rechtlich und tatsächlich ohne Mitwirkung der Klägerin möglich, weil die Nutzung der öffentlichen Straßen der Allgemeinheit offen steht. Einer Vereinbarung mit der Beigeladenen oder dem Beklagten bedarf es hierzu nicht.

Damit hat es die Klägerin aber trotz des Planfeststellungsbeschlusses in der Hand, eine LKW-bedingte Erhöhung der Stickstoffbelastung abzuwehren oder sogar für eine Verringerung der vorhandenen Belastung zu sorgen, indem sie beispielsweise den U1weg für den Schwerlastverkehr sperrt. Sie wird nicht gezwungen, mit Rücksicht auf die Abgrabung und den damit verbundenen Verkehr ihre eigenen Planungen zurückzustellen.

Selbst wenn das planfestgestellte Vorhaben Fakten schafft, indem es zu einem höheren Schwerlastverkehrsaufkommen führt, behindert es die Planungen der Klägerin nicht, weil sie die Auswirkungen der Erweiterung nicht hinnehmen muss. Der Klägerin bleiben ihre Rechtspositionen vollständig erhalten, ihre Gestaltungsmöglichkeiten werden nicht geschmälert. Welche konkreten Planungen sie - auch mit Beschränkungen des Schwerlastverkehrs - nicht mehr verwirklichen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit sich die Klägerin gegen die Belastungen ihrer Anwohner durch die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens wehrt, kann sie damit keine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Gemeinden können Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz ihrer Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Es obliegt nicht den Gemeinden, die Nachbarn von Verkehrswegen mittels Klagen vor erhöhten Schadstoff- und Geräuschimmissionen zu schützen,

Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Mangels Verletzung abwägungserheblicher Belange der Klägerin kommt ein Planergänzungsverfahren nicht in Betracht (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/17_K_888_11urteil20120306.html - DE:VGD:2012:0306.17K888.11.00

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