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Aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt die Klagebefugnis ausländischer Grenzgemeinden, die von schädlichen Umwelteinwirkungen eines auf Bundesgebiet genehmigten, unmittelbar an der Grenze liegenden Abgrabungsvorhabens möglicherweise in eigenen Belangen betroffen sind. Das Immissionspotential solcher Anlagen macht vor den Staatsgrenzen Deutschlands nicht Halt, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das wasserrechtliche Abwägungsgebot drittschützende Wirkung nur für die Bewohner des Bundesgebiets hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |