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Gerichte verkennen den Schutzgehalt von Äußerungen, wenn sie diese als ehrverletzende Tatsachenbehauptungen statt als Werturteile im engeren Sinne qualifizieren. Im Rahmen der Abwägung ist zudem nicht ausreichend zu berücksichtigen, dass die Äußerungen im 'Kampf ums Recht' innerhalb eines Bußgeldverfahrens und ausschließlich an die zuständige Bußgeldbehörde gerichtet wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |