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Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an; vielmehr führt bereits der Nachweis einer einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers. Ein anhängiges Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Drogenkonsums entfaltet keine Sperrwirkung für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |