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Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, und ist gehalten, das günstigste Mietangebot zu wählen, es sei denn, eine Eil- oder Notsituation oder unfallbedingte Mehrleistungen rechtfertigen einen teureren Tarif. Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO sind sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste taugliche Anknüpfungspunkte. Die Fraunhofer-Liste ist der Schwacke-Liste aufgrund ihrer Erhebungsmethodik vorzuziehen, wobei den erkennbaren Mängeln der Fraunhofer-Liste durch einzelfallbezogene Aufschläge zu begegnen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |