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Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei widersprüchlichen Klauseln, die einerseits einen umfassenden Ausschluss und andererseits eine eingeschränkte Haftung vorsehen, ist nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich. Für eine arglistige Täuschung genügt es, dass der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kannte oder für möglich hielt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |