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Ein fehlerhafter Verwaltungsakt, der eine Fahrerlaubnisbeschränkung regelt, kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass eine im EU-Ausland unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworbene Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, da hierfür aus Gründen der Rechtsklarheit ein praktisches Bedürfnis besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |