Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 22.02.2012: Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, bei fehlender Fahreignung und Nichtvorlage eines MPU




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 22.02.2012 - 16 A 1529/09) hat entschieden:

   Die Aberkennung des Rechts, von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 und 5 FeV, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf die Nichteignung kann nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden, wenn ein rechtmäßig gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird, insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine förmliche Aberkennung ist auch dann nicht gehindert, wenn die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ex tunc ausgeschlossen war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Seine Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2008 ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig, weil sie sowohl mit dem innerstaatlichen Recht (I.) als auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht (II.) im Einklang steht und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden (III.).

I. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von der am 30. Juli 2007 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, findet innerstaatlich ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706), und § 46 Abs. 1 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn es sich wie vorliegend um eine ausländische Fahrerlaubnis handelt, hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 5 FeV).

Die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, liegen vor. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weiterhin nicht fahrgeeignet ist (1.). Sie war auch nicht deshalb an einer förmlichen Aberkennungsentscheidung gehindert, weil die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers schon kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 4 FeV) ausgeschlossen war (2.).

1. Die Beklagte durfte zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2008 nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil dieser das in rechtmäßiger Weise geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte.

Bedenken gegen die Einhaltung der formalen Erfordernisse einer Begutachtungsanordnung sind nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 7. Januar 2008 entsprach den inhaltlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Insbesondere ergaben sich aus ihm die für die Beklagte maßgeblichen Gründe, an der Fahreignung des Klägers zu zweifeln, sowie die im Hinblick darauf klärungsbedürftigen Fragen. Darüber hinaus ist der Kläger nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen worden.

Materiell war die Beklagte berechtigt, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, weil der Kläger im Jahr 2002 zweimal und damit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hatte und ihm in der Folge die Fahrerlaubnis entzogen worden war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und d FeV). Die beiden rechtskräftig geahndeten Trunkenheitsfahrten waren nach wie vor geeignet, die Kraftfahreignung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Seine Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 10. Januar 2003 war im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenaufforderung noch nicht im Verkehrszentralregister getilgt (und ist es im Übrigen bis heute nicht). Unerheblich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich und insbesondere nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis soweit ersichtlich nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten war. Wenn ein Verkehrsverstoß zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, bestimmt sich dessen Fahreignungsrelevanz in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach wie hier noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch Anlass für eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr. Anderenfalls würden die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Fristen, innerhalb derer den alkohol- oder drogenbedingten Verkehrszuwiderhandlungen typischerweise eigenen Wiederholungsgefahren durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, unterlaufen.

Unabhängig vom Vorstehenden wäre die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aber auch unter Zugrundelegung einer Einzelfallbetrachtung verhältnismäßig gewesen. Dass der Kläger in der Vergangenheit Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille bzw. 1,32 Promille erreicht hat, weist bereits für sich genommen auf das Bestehen einer Alkoholproblematik hin. Nach Erkenntnissen der Alkoholforschung kann in der Regel schon ab dem Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von 1,30 Promille auf eine besondere Trinkfestigkeit geschlossen werden, die ihrerseits ein gesellschaftlich unübliches Trinkverhalten voraussetzt. Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentrationen jeweils offenbar noch in der Lage war, ein Fahrzeug zu bedienen. Dies spricht für ein beachtliches Maß an Alkoholtoleranz, wie es grundsätzlich nur von Personen erreicht wird, die dieses Rauschmittel über längere Zeit in erheblicher Menge zu sich genommen haben.

Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 132, 136.

Wer aber einmal eine ausgeprägte Alkoholgewöhnung erworben hat, ist nach wissenschaftlicher Einschätzung auch nach längeren Phasen, in denen möglicherweise kein oder weniger Alkohol getrunken wurde, in erheblicher Weise rückfallgefährdet. Ursache hierfür ist, dass die Alkoholtoleranz selbst bei größeren Trinkpausen oder deutlich reduziertem Konsum bestehen bleibt bzw. sehr rasch wieder auflebt. Den Betroffenen, die nicht mehr auf die natürliche Alarmreaktion des Körpers bei übermäßigem Alkoholkonsum bauen können, fehlt damit ein wesentliches Element der Verhaltenskontrolle.

Vgl. Schubert u. a., a. a. O., S. 146, sowie die Nachweise im Beschluss des Senats vom 17. Juni 2008 16 E 515/08 , juris, Rn. 3.

Selbst wenn der Kläger daher Anfang 2008 bereits seit Längerem keinen problematischen Alkoholkonsum mehr aufgewiesen haben sollte, hätte dies die Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht beseitigen können. Hierzu bedurfte es zusätzlich des Nachweises eines stabilen Einstellungswandels, der eine dauerhafte Konsumkontrolle gewährleistet. Ob ein solcher Einstellungswandel stattgefunden hat, lässt sich grundsätzlich nur mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens feststellen.

2. Die Beklagte war an einer förmlichen, auf die fehlende Fahreignung des Klägers gestützten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass die Geltung dieser Fahrerlaubnis im Inland bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war. Danach galt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (Nr. 2), bzw. für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war (Nr. 3). Zwar handelt es sich bei der in § 28 Abs. 4 FeV angeordneten Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis um eine ex-tunc-Regelung, sodass der ausländischen Fahrerlaubnis ihre Wirksamkeit bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nicht erst ab der Bekanntgabe eines ihre Nichtgeltung feststellenden Bescheides abgesprochen wird.

Die Beklagte konnte aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung wegen der seinerzeit herrschenden Unsicherheit über die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) und über die Ausnahmen hiervon (insbesondere nach Art. 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie dem Kläger die in § 28 Abs. 4 FeV geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Ebenso konnte der Beklagten noch nicht vor Augen stehen, dass allein ein nachgewiesener Verstoß gegen das europarechtliche Erfordernis, beim Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis einen Wohnsitz im Ausstellerstaat zu besitzen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG), zur Verweigerung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im sog. Aufnahmestaat berechtigte.

Da sie wegen der sich aufdrängenden Fahrungeeignetheit des Klägers gleichwohl sicherstellen musste, dass er in Deutschland kein Kraftfahrzeug führt, war es ihr nicht verwehrt, die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen.

II. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten erweist sich auch europarechtlich als frei von Bedenken.

Der vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung von Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der vorliegend noch heranzuziehenden Richtlinie 91/439/EWG entwickelte Anerkennungsgrundsatz sieht im Ausgangspunkt die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) ohne jede Formalität vor. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte. Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis besteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte, und dieser Umstand auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht.

Die Aufzählung der zu einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz berechtigenden Erkenntnisquellen in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a. ist abschließend.

Damit ist der vom Verwaltungsgericht herangezogenen früheren Rechtsprechung des Senats, allein aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund ihm als eigener Verlautbarung zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG zu schließen, die Grundlage entzogen.

Allerdings liegen aufgrund der vom Senat eingeholten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 9. September 2011 nunmehr vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis am 30. Juli 2007 seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der im Führerschein vorgenommenen Eintragung nicht im Gebiet der Tschechischen Republik hatte.

Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums stellt eine vom Ausstellerstaat herrührende Information im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dar. Insoweit ist maßgeblich, dass die darin weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen des tschechischen Verbindungsbeamten beim Gemeinsamen Zentrum und damit im Ergebnis der tschechischen Polizei beruhen.

Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach Art. 9 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d. h. an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt, wobei allein die Absicht des Wohnens nicht genügt.

Diese Anforderungen waren im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bezogen auf die Stadt M. unbestreitbar nicht erfüllt. Ausweislich der tschechischen Ausländer- und Einwohnerregister hatte der Kläger dort für die Zeit vom 9. Mai bis 15. August 2007 mithin für die Dauer von (lediglich) 99 Tagen einen vorübergehenden Aufenthalt als EU-Ausländer angemeldet. Dass er gleichwohl in nennenswertem Umfang über den gemeldeten Zeitraum hinaus in der Tschechischen Republik gelebt hat, kann mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit verneint werden.

Zur Geltung dieses Maßstabs richterlicher Überzeugungsbildung für die Bejahung eines Wohnsitzverstoßes aufgrund "unbestreitbarer Informationen", vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juni 2010 10 A 10411/10 , juris, Rn. 30 (= Blutalkohol 47 [2010], 366).

Angesichts dessen, dass der Kläger der in Tschechien bestehenden Meldepflicht nachgekommen ist, wäre nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz längeren tatsächlichen Aufenthalts nur für gut drei Monate angemeldet haben sollte. Zudem hat er den Angaben der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums nicht widersprochen. Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass die melderechtliche Situation den tatsächlichen Aufenthaltsverhältnissen entsprach.

Der Senat war auch berechtigt, das Gemeinsame Zentrum bzw. mittelbar die tschechische Polizei um Auskunft zu ersuchen, weil ernstliche Zweifel am Bestehen eines tschechischen Wohnsitzes des Klägers gegeben waren. Diese resultierten insbesondere daraus, dass der Kläger trotz des sowohl seitens der Beklagten, des Verwaltungsgerichts als auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens des Senats angenommenen Wohnsitzverstoßes zu keinem Zeitpunkt substantiierte Angaben zu seinem angeblichen Wohnsitz in M. gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum über enge familiäre Bindungen in Deutschland verfügte; denn er war nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten alleinerziehender Vater eines z. Z. des EU-Führerscheinerwerbs 10-jährigen Kindes.

Vgl. zur Zulässigkeit auch gerichtlicher Ermittlungen über die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 C445/08 (Wierer) , a. a. O., Rn. 58; BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 3 C 15.09 , a. a. O., Rn. 19 bis 23, und 3 C 16.09 , a. a. O., Rn. 20 bis 24.

Dieser Erkenntnislage trägt die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte beim Erlass der Ordnungsverfügung noch keine Kenntnis von den Tatsachen hatte, die nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die innerstaatliche Aberkennung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Denn es liegt in der Konsequenz der dargestellten Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts, dahingehende Ermittlungen auch noch im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzulassen mit der Folge, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch auf die rechtliche Bewertung der jeweils streitgegenständlichen fahrerlaubnisbehördlichen Entscheidung durchschlagen können. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Bescheids vom 16. Mai 2008. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die jeweilige fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung an diesem Tag vorgelegen haben müssen. Dabei können der gerichtlichen Entscheidung aber auch Erkenntnisse zugrundegelegt werden, die wie hier erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen worden sind, der bescheiderlassenden, noch von abweichenden rechtlichen Vorstellungen ausgehenden Behörde aber noch nicht bekannt waren, sofern nur die betreffenden Umstände schon bei Erlass des angefochtenen Bescheides bzw. gegebenenfalls schon bei der Erteilung der im Streit befindlichen Fahrerlaubnis vorgelegen haben.

Nichts anderes ergibt sich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung der Beklagten, die der angefochtenen Ordnungsverfügung vorangegangen ist. Auch im Hinblick auf die Begutachtungsanordnung führt nämlich die (erst) jetzt erfolgte Klärung der für die europarechtliche Bewertung maßgeblichen Tatsachenfragen zu der Erkenntnis, dass sie der Sach- und Rechtslage entsprochen hat. Denn da sich die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund der vom Senat ermittelten Umstände der Erteilung als nicht aberkennungsfest erwiesen hat, konnte sie auch von Anfang an nicht als eine die Behörden der Bundesrepublik Deutschland bindende positive Feststellung der (wiederhergestellten) Fahreignung des Klägers betrachtet werden, die eine eigene zusätzliche Prüfung der Fahreignung ausschloss.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in neueren Verfahren von der Rechtswidrigkeit von Begutachtungsanforderungen ausgegangen ist, die an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis gerichtet worden waren, ohne dass Verhaltensweisen oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung im Ausland die vormaligen Fahreignungszweifel aktualisiert hätten,

betraf das ausschließlich Fälle, in denen der europarechtlichen Zulässigkeit der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht abschließend nachgegangen worden ist bzw. nachgegangen werden musste.

Schließlich kann auch nicht deshalb an der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung und darauf aufbauend der negativen Eignungsbeurteilung gezweifelt werden, weil Begutachtungsaufforderungen nicht anfechtbar sind und der Aufgeforderte auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung entscheiden (können) muss, ob er sich der Begutachtung stellt oder ob er es wegen der von ihm angenommenen oder jedenfalls für möglich gehaltenen Rechtswidrigkeit der Aufforderung riskieren kann, diese unbeachtet zu lassen. Denn auch wenn sich in Fällen der vorliegenden Art erst nachträglich die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung beantworten lässt, kennt der Betroffene selbst anders als die Fahrerlaubnisbehörde von vornherein die für die europarechtliche Bewertung maßgebenden Tatsachen. Die tatsächliche Unsicherheit, in der er sich nach dem Erhalt der Begutachtungsanordnung befunden hat, konnte sich dann allenfalls auf den Umstand beziehen, ob die ausländischen Stellen, mit denen er im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubniserwerb zu tun hatte, zu sachdienlichen Auskünften an deutsche Stellen bereit bzw. imstande sein werden, ob also mit anderen Worten die stattgefundene Teilnahme am sog. Führerscheintourismus unerkannt bleibt. Diese Unsicherheit mutet ihm die Rechtsordnung zu. Einem möglichen Vertrauen darauf, dass der mit der Fahrerlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht aufgedeckt werde, fehlt jede Schutzwürdigkeit.

III. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 des als Anlage hierzu erlassenen Gebührentarifs. Die Verpflichtung des Klägers, die der Beklagten für die Zustellung des Bescheids vom 16. Mai 2008 entstandenen Auslagen zu ersetzen, folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2012/16_A_1529_09urteil20120222.html - DE:OVGNRW:2012:0222.16A1529.09.00

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