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Die Aberkennung des Rechts, von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 und 5 FeV, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf die Nichteignung kann nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden, wenn ein rechtmäßig gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird, insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine förmliche Aberkennung ist auch dann nicht gehindert, wenn die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ex tunc ausgeschlossen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |