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1. Ein von vornherein befristeter längerer Auslandsaufenthalt (hier: einjähriges Studienförderprogramm in Neuseeland und Australien) stellt jedenfalls dann eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG dar, wenn sich der Betroffene bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides im Ausland aufhielt, der - vor allem finanzielle - Aufwand für eine Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und weder unter dem Gesichtspunkt des drohenden Verlustes von Beweismitteln noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verfolgungsverjährung eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Rückkehrtermin erforderlich ist. 2. Ist gegen einen nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, steht die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides der Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Handlungen nicht entgegen. (Leitsätze des Gerichts) |