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Die volle Haftung des Unfallverursachers nach einem Verkehrsunfall bleibt bestehen, wenn der Nachweis einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Geschädigten nicht gelingt und dessen Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Verursachers zurücktritt. Die Aussage eines Zeugen zur Geschwindigkeit ist nicht glaubhaft, wenn sie im Widerspruch zu früheren Angaben bei der Polizei steht und die Erinnerung aufgrund des Zeitablaufs getrübt sein kann. Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der genauen Geschwindigkeit ist ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |