Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kleve v. 17.02.2012: Haftung nach Verkehrsunfall: Keine Anrechnung der Betriebsgefahr bei unbewiesener Überschreitung der Richtgeschwindigkeit




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 17.02.2012 - 3 O 275/11) hat entschieden:

   Die volle Haftung des Unfallverursachers nach einem Verkehrsunfall bleibt bestehen, wenn der Nachweis einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Geschädigten nicht gelingt und dessen Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Verursachers zurücktritt. Die Aussage eines Zeugen zur Geschwindigkeit ist nicht glaubhaft, wenn sie im Widerspruch zu früheren Angaben bei der Polizei steht und die Erinnerung aufgrund des Zeitablaufs getrübt sein kann. Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der genauen Geschwindigkeit ist ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Tenor:

1.

Die Be­klag­ten wer­den ge­samt­schuld­ne­risch ver­urteilt, an den Klä­ger EUR 5.277,65 nebst Zin­sen i. H. v. fünf Pro­zent­punk­ten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2011 zu zah­len.

Es wird fest­ge­stellt, dass die Be­klag­ten ge­samt­schuld­ne­risch ver­pflich­tet sind, dem Klä­ger alle zu­künf­ti­gen ma­te­riel­len Schä­den die aus dem Ver­kehrs­un­fall vom 07.10.2010 re­sul­tie­ren zu er­set­zen.

Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen.

2.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig voll­streck­bar.

Gründe:


Die Klage ist zu­läs­sig, aber nur teil­wei­se be­grün­det.

Der Klä­ger hat gegen die Be­klag­ten einen An­spruch auf Zah­lung von EUR 5.153,89 nebst Zin­sen. Des Wei­te­ren hat der Klä­ger gegen die Be­klag­ten einen An­spruch auf Zah­lung der vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten in Höhe von EUR 123,76 nebst Zin­sen. Die Be­klag­ten haf­ten ge­samt­schuld­ne­risch. Der Fest­stel­lungs­an­trag ist zwar zu­läs­sig, aber nur im Hin­blick auf künf­ti­ge ma­te­riel­le Schä­den be­grün­det. Im Üb­ri­gen war die Klage ab­zu­wei­sen.

Die Klage ist zu­nächst zu­läs­sig. Ins­be­son­de­re ist der Fest­stel­lungs­an­trag zu­läs­sig. Der Klä­ger hat ein Fest­stel­lungs­in­te­res­se (§ 256 Abs. 1 ZPO). Er er­litt durch den Un­fall un­strei­tig eine Kör­per­ver­let­zung und Sachschäden. Folgeschäden sind nicht gänz­lich aus­zu­schlie­ßen.

Der Kla­ge­an­trag zu 1) ist be­grün­det.

Der Klä­ger hat gegen die Be­klag­te zu 2) einen An­spruch auf Scha­dens­er­satz i. H. v. EUR 5.153,89 aus § 7 Abs. 1 StVG.

Der An­spruch be­steht dem Grunde nach. Die Vo­raus­set­zun­gen eines Scha­dens­er­satz­an­spruchs nach § 7 Abs. 1 StVG sind er­füllt. Die Be­klag­te zu 2) ist un­strei­tig Hal­te­rin des LKW und der Sach­scha­den an dem Kraft­fahr­zeug des Klä­gers ent­stand bei Be­trieb der Kraft­fahr­zeu­ge.

Ob der Un­fall für den Klä­ger un­ver­meid­bar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG war, kann da­hin­ste­hen. Denn die Ab­wä­gung der bei­der­sei­ti­gen Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­dens­bei­trä­ge nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG er­gibt jeden­falls die volle Haf­tung der Be­klag­ten zu 2). Die vom Kraft­fahr­zeug des Klä­gers aus­ge­hen­de Be­triebs­ge­fahr tritt voll­stän­dig hin­ter dem Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­dens­bei­trag des Be­klag­ten zu 1) zu­rück.

Der Klä­ger muss sich die von sei­nem Kraft­fahr­zeug aus­ge­hen­de Be­triebs­ge­fahr auf sei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht an­rech­nen las­sen. Zwar nimmt die Recht­spre­chung in Kons­tel­la­tio­nen, in denen ein Fahr­zeug auf der Auto­bahn auf die Über­hol­spur wech­selt, auf der von hin­ten ein an­de­res Fahr­zeug mit einer hö­he­ren Ge­schwin­dig­keit als der Richt­ge­schwin­dig­keit folgt und es dann zum Auf­fahr­un­fall kommt, in der Regel eine Mit­haf­tung des Auf­fah­ren­den in Höhe der nor­ma­len Be­triebs­ge­fahr an (OLG Stutt­gart, Urt. v. 11.11.2009 - 3 U 122/09 m. w. N.). Diese Recht­spre­chung ist hier al­ler­dings nicht ein­schlä­gig. Den hier be­weis­be­las­te­ten Be­klag­ten ist der Nach­weis der Über­schrei­tung der Richt­ge­schwin­dig­keit sei­tens des Klä­gers nicht ge­lun­gen. Nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me steht nicht si­cher fest, dass der Klä­ger die Richt­ge­schwin­dig­keit mehr als nur ge­ring­fü­gig über­schrit­ten hat. Der Zeuge Röhl hat hier­zu be­kun­det, dass der Klä­ger zu­nächst hin­ter ihm ge­fah­ren sei. Er sei dann an ihm vor­bei­ge­fah­ren. Seine eige­ne Ge­schwin­dig­keit habe bei 160 - 170 km/h ge­le­gen. Kurz da­rauf sei der LKW der Be­klag­ten zu 2) aus­ge­schert. Wie weit sich der Klä­ger zur Zeit des Un­falls be­reits von ihm ent­fernt habe, könne er nicht mehr genau sagen. Wenn ihm nun vor­ge­hal­ten werde, dass er kurz nach dem Un­fall gegen­über der Poli­zei Ge­schwin­dig­kei­ten von 130 km/h, viel­leicht auch 150 km/h an­ge­ge­ben hat, so müsse er al­ler­dings sagen, dass er es nicht mehr genau wisse. Man sehe so viele Un­fäl­le. Wenn ihm wei­ter vor­ge­hal­ten werde, dass der Klä­ger vor der Poli­zei seine Ge­schwin­dig­keit mit 120 - 130 km/h an­ge­ge­ben hat, so sei er nach wie vor der Mei­nung, sie seien schnel­ler unter­wegs ge­we­sen. Ganz si­cher sei er sich aber nicht. Er habe eben­falls brem­sen müs­sen, um nicht in den Un­fall ver­wi­ckelt zu wer­den. Eine Not­brem­sung habe er aber wohl nicht durch­ge­führt. Er sei dann noch durch ein Trüm­mer­feld ge­fah­ren und habe dann auch an­ge­hal­ten.

Der Aus­sa­ge des Zeu­gen, er sei mit einer Ge­schwin­dig­keit von 160 - 170 Km/h ge­fah­ren, als der Klä­ger an ihm vor­bei­ge­fah­ren sei, kann nicht ge­folgt wer­den. Die Aus­sa­ge steht im Wi­der­spruch zu den An­ga­ben, die der Zeuge di­rekt nach dem Un­fall vor der Poli­zei mach­te. Des Wei­te­ren räumt der Zeuge selbst ein, dass er sich nicht mehr si­cher sei. Da­rüber­hin­aus ist hier zu be­rück­sich­ti­gen, dass zum Zeit­punkt der Be­weis­auf­nah­me der Un­fall be­reits mehr als ein Jahr zu­rück­lag. Die Er­in­ne­rung des Zeu­gen kann dem­ent­spre­chend be­reits auf­grund des Zeit­ab­laufs ge­trübt gewesen sein. Da­hin­ge­gen er­folg­ten die An­ga­ben gegen­über der Poli­zei un­mit­tel­bar im An­schluss an den Un­fall, als der Zeuge die Um­stän­de des Un­falls noch genau in Er­in­ne­rung ge­habt haben dürfte.

Dem Be­weis­an­tritt des Be­klag­ten, durch Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten die Ausgangsge­schwin­dig­keit des Klä­gers zum Un­fall­zeit­punkt fest­stel­len zu las­sen, konn­te nicht ge­folgt wer­den. Die Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zur Er­mitt­lung der Ge­schwin­dig­keit des Klä­gers ist nach An­sicht der Kam­mer ein un­ge­eig­ne­tes Be­weis­mit­tel. An­hand eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens kann die ge­nau­e Ge­schwin­dig­keit des Klä­gers nicht mehr fest­ge­stellt wer­den. Es fehlt hier be­reits an den er­for­der­li­chen An­knüp­fungs­tat­sa­chen. Der Ab­stand zwi­schen den un­fall­be­tei­lig­ten Fahr­zeu­gen zum Zeit­punkt des Aus­sche­rens des Be­klag­ten zu 1) sowie Un­fall­spu­ren, wie die Länge der Brems­spur, kön­nen nicht mehr er­mit­telt wer­den. Eine Er­mitt­lung der Ge­schwin­dig­keit käme dem­ent­spre­chend nur an­hand der Schä­den der Kraft­fahr­zeu­ge in Be­tracht. Durch Be­gut­ach­tung die­ser Schä­den kann al­ler­dings nur die Dif­fe­renz­ge­schwin­dig­keit der Kraft­fahr­zeu­ge er­mit­telt wer­den, nicht aber die Brems­aus­gangs­ge­schwin­dig­keit des Kraft­fahr­zeugs des Klä­gers.

Dem Be­klag­ten­vor­trag kann auch nicht ge­folgt wer­den, so­weit er meint, die Kol­li­sions­ge­schwin­dig­keit und Brems­aus­gangs­ge­schwin­dig­keit des klä­ge­ri­schen Kraft­fahr­zeugs unter Be­rück­sich­ti­gung ge­wis­ser Re­ak­tions­zei­ten der Un­fall­be­tei­lig­ten aus­rech­nen zu kön­nen. Die Be­klag­ten neh­men hier eine Ku­mu­la­tion von Fest­stel­lun­gen und Er­fah­rungs­sät­zen vor, die nicht der Grund­la­ge eines ge­richt­li­chen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens die­nen kann. Die Re­ak­tions­zei­ten von Un­fall­be­tei­lig­ten va­ri­ie­ren je nach Ein­zel­fall und kön­nen nach dem Un­fall nur grob ge­schätzt wer­den. Die Ermittlung von Ausgangsgeschwindigkeit auf dieser Grundlage kann daher allenfalls zu möglichen Werten führen, ohne dass sich feststellen ließe, wie weit sich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit diesen Werten angenähert hat.

Für ein voll­stän­di­ges Zu­rück­tre­ten der Be­triebs­ge­fahr spricht wei­ter, dass zum Un­fall­zeit­punkt gute Sicht­ver­hält­nis­se be­stan­den und die Fahr­bahn tro­cken war.

Dem Be­klag­ten zu 1) ist da­gegen ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vor­zu­wer­fen. Der Zeuge Röhl hat hier­zu be­kun­det, dass der LKW der Be­klag­ten zu 2) vor dem Klä­ger auf die linke Fahr­bahn aus­ge­schert sei. Ob der Fah­rer des LKW, der Be­klag­te zu 1), dabei den Blin­ker ge­setzt habe, wisse er nicht mehr. Man habe aber gleich sehen kön­nen, dass der Ab­stand bei­der Fahr­zeu­ge zu­ei­nan­der so klein ge­we­sen sei, dass es nicht mehr ohne wei­te­res "pas­sen würde". Der Klä­ger habe noch ver­sucht zu brem­sen, was ihm nicht ge­lun­gen sei. Nach den An­ga­ben des Zeu­gen steht nach Über­zeu­gung der Kam­mer fest, dass der Be­klag­te zu 1) schuld­haft gegen §§ 5 Abs. 4 S. 1 und 7 Abs. 5 S. 1 StVO ver­sto­ßen hat. Nach § 5 Abs. 4 S. 1 StVO muss der­je­ni­ge, der zum Über­ho­len aus­sche­ren will, sich so ver­hal­ten, dass eine Ge­fähr­dung des nach­fol­gen­den Ver­kehrs aus­ge­schlos­sen ist. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf der Fahr­strei­fen nur ge­wech­selt wer­den, wenn eine Ge­fähr­dung an­de­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­ge­schlos­sen ist. Der Be­klag­te zu 1) hat den nach­fol­gen­den Ver­kehr in er­heb­li­cher Weise ge­fähr­det, indem er zum Über­hol­vor­gang aus­scher­te, ob­wohl der Ab­stand zum nach­fol­gen­den Ver­kehr einen Über­hol­vor­gang nicht mehr er­laub­te.

Der Scha­dens­er­satz­an­spruch be­steht auch der Höhe nach.

Der ma­te­riel­le Scha­den ist nach § 249 Abs. 2 BGB er­satz­fä­hig. Die Scha­den­be­rech­nung er­folg­te hier fik­tiv netto durch Gut­ach­ten auf Basis einer Er­satz­be­schaf­fung. Nach § 249 Abs. 2 BGB ist dem Klä­ger der Wie­der­be­schaf­fungs­auf­wand zu er­stat­ten. Die­ser er­gibt sich aus den Kos­ten für den Er­werb eines Er­satz­fahr­zeugs ab­züg­lich des Rest­werts des be­schä­dig­ten PKW (zur Be­rech­nung: Pal. BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 23). Da die Scha­dens­be­rech­nung hier fik­tiv er­folg­te, ist die Um­satz­steuer auf die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis mit 2 % rich­ti­ger­wei­se ab­ge­zo­gen wor­den, da sie gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB tat­säch­lich noch nicht an­ge­fal­len ist (Pal. BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 27). Alle wei­te­ren ma­te­riel­len Scha­den­pos­ten sind un­prob­le­ma­tisch er­stat­tungs­fä­hig.

Der gel­tend ge­mach­te Zins­an­spruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klage ist am 12.11.2011 zu­ge­stellt wor­den, so dass Zin­sen ab dem 13.11.2011 zu zah­len sind.

Der Klä­ger hat gegen den Be­klag­ten zu 2) einen An­spruch auf Er­satz der Rechts­an­walts­kos­ten i. H. v. EUR 123,76 nebst Zin­sen i. H. v. 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit. Der An­spruch folgt un­mit­tel­bar aus § 7 Abs. 1 StVG (Pal. BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 57).

Der Klä­ger hat eben­falls gegen die Be­klag­ten zu 1) und zu 3) einen An­spruch auf Zah­lung von EUR 5.153,89 nebst Zin­sen sowie auf Er­satz der vor­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten i. H. v. EUR 123,76 nebst Zin­sen. Der An­spruch gegen den Be­klag­ten zu 1) als Fahr­zeug­füh­rer er­gibt sich aus § 18 Abs. 1 StVG. Da­nach ist in den Fäl­len des § 7 Abs. 1 StVG auch der Füh­rer des Kraft­fahr­zeugs zum Er­satz des Scha­dens ver­pflich­tet. Die Er­satz­pflicht ist nur dann aus­ge­schlos­sen, wenn der Scha­den nicht durch ein Ver­schul­den des Fahr­zeug­füh­rers ver­ur­sacht wor­den ist. Die Vo­raus­set­zun­gen des § 7 Abs. 1 StVG sind er­füllt. Dem in­so­weit be­weis­be­las­te­ten Be­klag­ten ist es auch nicht ge­lun­gen, sein Ver­schul­den zu wi­der­le­gen. Er hat schuld­haft gegen die §§ 5 Abs. 4 S. 1 und 7 Abs. 5 S. 1 StVO ver­sto­ßen. Die Be­klag­te zu 3) haf­tet nach § 115 VVG. Da­nach steht dem Drit­ten, hier dem Klä­ger, ein Di­rekt­an­spruch auf Scha­dens­er­satz gegen den Ver­si­che­rer, hier der Be­klag­ten zu 3), zu. Der An­spruch ist ak­zes­so­risch zu den An­sprü­chen gegen die Be­klag­ten zu 1) und zu 2) aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Die Be­klag­ten haf­ten ge­samt­schuld­ne­risch.

Der Fest­stel­lungs­an­trag ist nur teil­wei­se be­grün­det.

Be­züg­lich des ma­te­riel­len Scha­dens ist die Fest­stel­lungs­kla­ge be­grün­det. Auch wenn der Scha­den zu­nächst auf Grund­la­ge eines Gut­ach­tens ab­ge­rech­net wor­den ist, ist die unter Um­stän­den spä­ter tat­säch­lich an­ge­fal­le­ne Um­satz­steuer zu­sätz­lich zum Net­to­scha­dens­be­trag zu er­set­zen (Pal. BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 27).

Die Fest­stel­lungs­kla­ge ist aber im Hin­blick auf die zu­künf­ti­gen im­ma­te­riel­len Schä­den un­be­grün­det. Die Recht­spre­chung stellt an die Be­grün­det­heit eines sol­chen Fest­stel­lungs­an­trags nur maß­vol­le An­for­de­run­gen. Aus­rei­chend ist, dass eine nicht nur fern­lie­gen­de Mög­lich­keit künf­ti­ger Ver­wirk­li­chung der Scha­dens­er­satz­pflicht durch das Auf­tre­ten wei­te­rer bis­her noch nicht er­kann­ter und vo­raus­seh­ba­rer Lei­den be­steht (OLG Mün­chen, Urt. v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06). Zwi­schen den Par­tei­en ist le­dig­lich un­strei­tig, dass un­fall­be­ding­te ge­sund­heit­li­che Spät­fol­gen nicht gänz­lich aus­ge­schlos­sen sind. Damit ist le­dig­lich eine fern­lie­gen­de Mög­lich­keit ge­sund­heit­li­cher Spät­fol­gen un­strei­tig. Dies ge­nügt nicht den oben ge­nann­ten An­for­de­run­gen an die Be­grün­det­heit der Fest­stel­lungs­kla­ge. So­fern der Klä­ger eine hö­he­re Wahr­schein­lich­keit von Spät­fol­gen be­haup­tet, muss er dies be­wei­sen. Er hat je­doch kei­nen Be­weis an­ge­tre­ten. Auf die An­ga­ben im Ab­schluss­be­richt des Ka­tha­ri­nen Hos­pi­tals v. 20.01.2011, die der Klä­ger mit Nicht­wis­sen be­strei­tet, kommt es nicht mehr an.

Die Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709, 711 ZPO.

Streit­wert: bis 6.000,-- Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2012/3_O_275_11_Urteil_20120217.html - DE:LGKLE:2012:0217.3O275.11.00

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