Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 17.02.2012: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums; Anordnung der sofortigen Vollziehung.




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 17.02.2012 - 7 L 168/12) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverhältnismäßig sein kann und die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 505/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2011 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist zunächst ergänzend darauf hinzuweisen, dass die ausführliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Dass dabei - wie auch in der Begründung der Verfügung insgesamt - wegen der Vielzahl von entsprechenden Entziehungsverfahren auch Textbausteine verwendet werden, ist selbstverständlich und nicht zu vermeiden.

Im Übrigen schließt die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Amphetaminkonsum des Antragstellers ist forensisch belegt (Gutachten der DR GmbH Medizinisches Versorgungszentrum vom 16. September 2011) und wird auch von ihm persönlich eingeräumt. Auf die Umstände des Konsums kommt es dabei nicht an. Im Übrigen war der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle am 5. September 2011 auch noch im Besitz von BTM, das sichergestellt wurde.

Soweit der Antragsteller in seiner Klageschrift darauf abstellt, dass er zwischen Konsum und Fahren trennen könne, ist dies durch die Fahrt unter Drogeneinfluss an diesem Tage widerlegt. Im Übrigen kommt es darauf nicht an, weil - wie dargelegt - schon der bloße Konsum sog. harter Drogen fahreignungsausschließend ist.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht unverhältnismäßig sein kann. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer erscheint zu groß, als dass diese bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Ein Drogenscreening wie vorgelegt reicht dafür nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_L_168_12beschluss20120217.html - DE:VGGE:2012:0217.7L168.12.00

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