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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverhältnismäßig sein kann und die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |