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Gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 7 StVZO müssen Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein und dürfen nach § 22a Abs. 2 StVZO nur mit einem amtlich vorgeschriebenen Prüfzeichen angeboten werden. Ein Hinweis auf das fehlende Prüfzeichen ist unzureichend, wenn der Kunde das Produkt ohne Kenntnisnahme weiterer Hinweise erwerben kann. Die Regelung des § 22a Abs. 2 StVZO ist eine Marktverhaltensregelung, deren Verstoß einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |